Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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soll, muß rechtlich in seinen Entschließungen frei sein, darf nicht 
verpflichtet sein, fremden Anordnungen zu gehorchen. 
Dieser Inhalt der Verantwortlichkeit des Ministerpräsidenten 
und der Minister ist bedeutsam für die rechtliche Stellung, die 
sie dem Landtage gegenüber einnehmen. 
Die Verantwortlichkeit selbst weist auf eine rechtliche Pflicht 
hin. Das einzige Rechtsmittel, durch das die Verfassung ihre 
Erfüllung sichert, ist freilich die Entlassung, eine Ministeranklage 
ist dem sächsischen Rechte unbekannt. 
IV. Man kann die Regierung und den Landtag als einander 
nebengeordnete unmittelbare Staatsorgane bezeichnen. 
„Das Wesen unmittelbarer Organe äußert sich, nach G. JEL- 
LINEK °?, rechtlich darin, daß sie niemals der Befehlsgewalt eines 
anderen Organs unterstellt sein können, daß sie daher in Be- 
ziehung auf den Inhalt ihrer Funktionen ganz selbständig ge- 
stellt sind.“ 
Die unmittelbaren Organe dürfen nicht verwechselt werden 
mit den unmittelbar berufenen Organen ??. Mit der Berufung der 
Organe hat es folgende Bewandtnis **. Sie kann durch Rechtssatz 
*? Allgemeine Staatslehre (3) S. 548. Nicht die Unterordnung unter 
die Staatsgewalt, sondern die Unterordnung unter ein anderes Staats- 
organ kommt in Betracht. Nicht bloß im Staat, sondern auch in der 
Gemeinde begegnet uns der Unterschied zwischen unmittelbaren und mittel- 
baren Organen. JELLINEK, System der subjektiven Öffentlichen Rechte (2) 
S. 186 Anm. 1. 
* Das, was JELLINEK, Allgemeine Staatslehre (3) S. 544, System der 
subjektiven Öffentl. Rechte (2) S. 154 ausführt, läßt diese Unterscheidung 
vermissen. Ebenso die Darlegung SCHOENs in von HOLTZENDORFF-KOHLER8 
Encyklopädie (7) Bd. IV S. 214. 
® Wieder eine andere Bewandtnis hat es mit der Unterscheidung 
zwischen unmittelbaren und mittelbaren Staatsämtern. SCHOEN, a. a. 0. 
S. 215: „Die Aemter der Öffentlichen Verbände werden im Gegensatz zu 
den Reichs- und Staatsämtern, die man dann unter dem Namen unmittel- 
bare Staatsämter zusammenfasst, auch als mittelbare Staatsämter be- 
zeichnet; zu welcher Bezeichnung der Gedankengang führt, daß die Träger 
dieser Aemter, indem sie unmittelbar Geschäfte der öffentlichen Verbände 
besorgen, mittelbar staatliche Geschäfte verrichten, da die Aufgaben der 
öffentlichen Verbände Staatsaufgaben sind.“
	        
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