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Genehmigungspflicht zur Niederlassung zweier barmherziger
Schwestern)... beseitigen“
(3. Ausschuß S. 203) oder „verbieten“. Der ganze Verfas-
sungsausschuß trat dem bei (8. Ausschuß $. 383).
Wenn ferner MAUSBACH als Berichterstatter in der
Nationalversammlung am 17. Juli 1919 namens des Verfassungs-
ausschusses sagte, daß die Kirche „vollkommen selbständig
sein soll und zwar auch in der Verleihung uud Besetzung ihrer
Amtsstellen“ (HEILFRON a. a. O. 1919/20 Bd. 4 S. 433, 1919
Bd. 6 S. 4004), und daß dieser Grundsatz im Ausschuß trotz
des Widerspruchs einzelner Landesregierungen
in voller Einmütigkeit festgehalten wurde‘, so ist klar, daß sich
diese „vollkommene Selbständigkeit“ ın erster Reihe gegen die
Landesgesetzgebung richtet, was ja in dem Antrag Spahn
zu Abs. 8 des Art. 137 RV. zum Ausdruck kommt; oben B IL 2.
c) Die demokratische Partei trat hinsichtlich der kirch-
lichen Verhältnisse dem Einheitsgedanken bei.
a. Der Abgeordnete Dr. Koch verlangte „einheitliche
Grundsätze“ (8. Ausschuß 8. 57; ebenso wie das Ausschußmit-
glied Delbrück [D.V.]) und fügte hinzu:
„In dem Ausdruck „einheitlich“ sehe ich die Tendenz aus-
gedrückt, an eine solche Richtliniengesetzgebung nur insoweit
heranzugehen, als es die Einheit erfordert, die wir in
diesen Fragen in großen Zügen im ganzen Reich haben
sollen. Deshalb ist einheitlich besser als allgemein“
(8. Ausschuß $. 62).
Später als Berichterstatter des Unterausschusses sagte
Koch:
„In Art. 9b (heute Art. 10 RV.) ist das Wort „einheitlich“
gestrichen worden, weil die Mehrheit auf dem Standpunkt steht,
daß Grundsätze immer einheitlich sein müssen.. Parlamen-
tarische Regierungen und Parteien sind viel mehr geneigt,
Grundsätze und Programme durchzusetzen, anstatt Kompromisse