Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Man wird JELLINEK Recht geben müssen °. Wie dem aber 
auch sein mag — jedenfalls bringt das unmittelbare Staatsorgan 
direkt den Staatswillen zum Ausdrucke, es handelt nicht im Namen 
eines anderen Staatsorganes. Also in Anwendung auf die uns 
interessierende Frage: Die Regierung übt Herrschaftsbefugnisse 
aus, die ihr selbst als einem Organe des Staates zustehen, sie 
handelt nicht im Namen, in Vertretung eines anderen Organes, 
des Landtags. 
Gleicher Ansicht ist der Ministerialdirektor Dr. SCHULZE”. 
Ferner WULFEN °®°: „Der Landtag kann die Regierung und 
die einzelnen Minister zum Rücktritt zwingen. Ist das Gesamt- 
ministerium aber einmal geschaffen, so wachsen auch ihm Befug- 
nisse aus eigenem Rechte zu.“ 
Schließlich ist auch die Unterscheidung von Kontrolle 
und Aufsicht geeignet, den Sachverhalt, der uns interessiert, 
in die richtige Beleuchtung zu rücken ”. 
Kontrolle und Aufsicht stimmen darın überein, daß sie eine 
Doppeltätigkeit umfassen: ein Beobachten zum Zwecke der Ein- 
wirkung und ein Einwirken auf Grund der Beobachtung. Beide 
Funktionen können allerdings verschiedenen Stellen übertragen 
sein; so hat, wie wir sahen, nach Reichsverfassung Art. 15 der 
Beauftragte nur die Beobachtung, die Einwirkung steht allein 
der Reichsregierung zu. Aber Beobachten, Ermitteln für sich 
allein ohne den Zweck des Berichtigens und des Verbesserns sind 
Tätigkeiten, die für das Recht gleichgültig sind. 
Der Unterschied zwischen Kontrolle und Aufsicht liegt darin, 
daß der Einwirkung bei der letzteren eine rechtliche Gehorsams- 
pflicht gegenübersteht, bei der Kontrolle dagegen nicht. Der Be- 
aufsichtigte ist rechtlich verbunden, der Einwirkung Folge zu 
3 Zu vgl. HELLFRITZ 2. a. O. S. 37; WENZEL a. a. O. S. 230. 
9 Vgl. oben unter Il. 
38 Verhandlungen der sächs. Volkskammer Bd. V S. 4807. 
# Zu vgl. die oben in der Anm. 20 angeführte Literatur. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLII. 3. 18
	        
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