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leisten; Aufsicht deshalb des übergeordneten Organs über das
untergeordnete. Der Kontrollierte ist rechtlich nicht verpflichtet,
dem Eingreifen stattzugeben; Kontrolle deshalb bei nebengeord-
neten Organen.
Die Ueberwachung in Art. 5 der sächsischen Verfassung ist
Kontrolle, nicht Aufsicht. So auch WOELKER*: „Der Land-
tag hat die Kontrolle über die Exekutive.“
V. Wir haben gesehen: Die Regierung ist dem Landtage
rechtlich nicht zum Gehorsam verpflichtet, sie ist ihm nicht unter-
geordnet. Gleichwohl läßt sich nicht in Abrede stellen, daß die
Regierung von dem Landtage abhängig ist".
Was für eine Abhängigkeit kommt in Betracht? Eine Ab-
hängigkeit nicht in den Befugnissen und Entschließungen, wohl
aber eine Abhängigkeit in der Existenz.
Das Verhältnis zwischen Landtag und Regierung ist ähnlich
wie das zwischen Volk und Parlament. Das Volk, die Wähler-
schaft ist staatsrechtlich nicht in der Lage, den Inhalt des Par-
lamentswillens zu bestimmen. Nur die Zusammensetzung des
Parlaments ist Ausdruck des rechtlich maßgebenden Volkswillens ;
durch die Wahl äußert das Volk seinen Willen; ebenso durch den
auf Auflösung gerichteten Volksentscheid. Der Landtag ist ein
vom Volke bestelltes Organ des Staates. Das Volk bestimmt
die Mitglieder des Parlamentes, aber es bestimmt nicht den Willen
und die Handlungen des Parlamentes. Daß politisch die Wähler-
schaft das Parlament in weitgehendem Maße zu beeinflussen ver-
mag, wird natürlich nicht bestritten *?.
A.2.0.8. 113.
#4 WENZEL, Juristische Grundprobleme S. 183: Die untergeordnete
Instanz ist stets eine abhängige, aber nicht jede abhängige ist auch not-
wendig eine untergeordnete. Die Unterordnung ist nicht gleichbedeutend,
sondern nur eine Unterart der Abhängigkeit.
# Zu vgl. MEYER-AnscHütz (7) S. 330 Anm. 5. KELSEn, Vom Wesen
und Wert der Demokratie 3. 15. — G. JELLINEK, Allgemeine Staatslehre (3)
S. 585 f. bezeichnet das Verhältnis der Volksvertretung zu den Wählern
als ein Rechtsverhältnis. W. JELLINEK fügt aber in Anm, 2 hinzu, daß es