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zwischen den Anschauungen und Vereinbarungen mit
anderen Staaten zu schließen, so daß je nach der Zu-
sammensetzung der einzelnen Bundesstaaten eine ganz ver-
schiedenartige Gesetzgebung für Kirchen- und Schulwesen
herauskommen würde. Wir legen Wert darauf, daß der Reichs-
tag und das Reich als die allerobersten einheitlichen
Instanzen eingesetzt werden, und Ungleichheiten, die
mit der Zusammengehörigkeit aller Volksge-
nossen im Reich nicht mehr verträglich sind, im Wege
der Reichsgesetzgebung ausgeglichen werden“ (8. Ausschuß
Ss. 70—71).
„Ein Schutz des Volkes gegen Uebergriffe einer einzelstaat-
lichen Regierung auf kirchliches Gebiet... ist nur durch Fest-
setzung der Reiehskompetenz zu erreichen... In necessariis
unitas...* (8 Ausschuß 8. 76.
Die Kochsche Gleichheit „aller Volksgenossen im
Reich“ und die Kochsche „unitas in necessariis“ ist in dem
„für alle geltenden Gesetz“ in Art. 137 Abs. 3 RV. zum Aus-
druck gekommen. Daß Art. 137 RV. lediglich eine Betätigung
der Reichskompetenz nach Art. 10 Ziff. 1 RV. ist, sprieht auch
Kahl im 8. Ausschuß S. 195 aus.
ß. Naumann (D. D.) sagt in der 59. Sitzung der National-
versammlung vom 17. Juli 1919 nach HEILFRON 1919/20 Bd. 4
S. 451/452 (1919 Bd. 6 S. 4025): Es ist
„ausgeschlossen ... einen Satz über eine demokratische Grund-
verfassung für Katholizismus und Protestantismus in gleicher
Weise aufstellen zu können, und es darf die allgemeine
Reichsgesetzgebung keinen anderen Charakter haben
als einen paritätischen für alle vorhandenen Kirchen.“
Y. Der Abgeordnete Ende bemerkte in der 59. Sitzung vom
17. Juli 1919 nach HEILFRON 1919/1920 Bd. 4 S. 465 (1919
Ba. 6. S. 4045):
„Sie finden in diesem Artikel einen Widerspruch, insofern