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staatlicher Befugnisse durch ein anderes Organ berufen werden,
Das Wort Amt wird in einer doppelten Bedeutung verwendet.
In dem einen objektiven Sinne bezeichnet es einen bestimmt ab-
gegrenzten Kreis staatlicher Geschäfte oder Tätigkeiten. Das be-
griffsbildende Moment ist die Einheit des Wirkungskreises. In
einem anderen (subjektiven) Sinne erscheint das Wort Amt, wenn
man es, was sehr häufig geschieht, nicht auf einen bestimmten
Wirkungskreis, sondern auf die Person oder Personenmehrheit,
welcher dieser Wirkungskreis zugeteilt ist, als auf den Träger
des Wirkungskreises anwendet. Und in diesem zweiten Sinne ist
Amt gleichbedeutend mit Behörde.“
Wir sehen, daß es für die Behörde, für den Träger eines
Amtes wesentlich ist, daß sie von einem andern Organ berufen
werden. Daß sie einem andern Organ untergeordnet sind, ist
dagegen nicht erforderlich.
Anders steht es mit den Beamten. „Beamte sind diejenigen
Personen, welche einem politischen Gemeinwesen (Reich, Staat,
Kommunalverband) kraft eines besonderen staatsrechtlichen Aktes
zur Leistung von dauernden Diensten in Unterordnung unter
ein vorgesetztes Organ verpflichtet sind*”. Und ähnlich verhält
es sich mit dem Staatsdiener im engeren Sinne. „Staatsdienst
im weitesten Sinne istnach ANSCHÜTZ ?? gleichbedeutend mit jedem
!ı MEYER-ANSCHÜTZ a. a. O. S. 573. van HUsEn a. a. OÖ. S.48: „Der
Begriff des Beamten hat seine historische Grundlage im Ministerium, in
der Dienstpflicht gegenüber einem anderen unmittelbaren Staatsorgan.
Diese beruht nicht unmittelbar auf der Verfassung, sondern der betreffende
Pflichtenkreis ist mittelbar durch ein anderes Staatsorgan übertragen und
wird in Unterordnung unter dasselbe vollzogen. Die Dienstpflicht ist das
Wesensmerkmal des Beamtenbegriffs im Gegensatz zu andern nicht aus-
schlaggebenden Eigenschaften wie Uebertragung eines Amtes, Besoldung,
Handhabung obrigkeitlicher Hoheitsrechte usw., welche ältere Schriftsteller
vielfach als wesentlich ansahen. Die Literatur stimmt jetzt mit wenigen
Ausnahmen darin überein, daß für den Beamten die Unterordnung begriff-
liche Voraussetzung sei.*
74 y. HOLTZENDORFF-KOHLER, Encyclopädie der Rechtswissenschaft (7)
Ba. IV S. 14£.