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organschaftlichen Handeln für das Gemeinwesen und daher Staats-
diener in diesem Sinne jeder, der zu solchem Handeln berufen ist.
Es ist klar, daß der so weit gefaßte Begriff auch die obersten
Organträger mit umschließt: auch der Monarch und die Volks-
vertreter erscheinen hier als Staatsdiener. Für gewöhnlich zieht
man aber die Begriffsgrenzen enger. Man denkt bei dem Worte
Staatsdiener an die Gesamtheit der Personen, welche in Unter-
ordnung unter das Staatsoberhaupt dem Staate zur Leistung von
Diensten rechtlich verpflichtet sind.“
Daß Minister bisher im üblichen Sinne des Wortes, Staats-
beamte, Staatsdiener im engeren Sinne waren, kann keinem
Zweifel unterliegen *. Die Mitglieder des sächsischen Gesamt-
ministeriums werden Minister genannt, damit scheint ihre Eigen-
schaft als mittelbare Organe, als Organe, die nach den Weisungen
eines andern Organes zu handeln rechtlich verpflichtet sind, be-
siegelt zu sein. Man wird sagen, die Dinge liegen so: die Regie-
rung ist ein Organ, das in Wahrheit nichts anderes ist als der
Minister, als der Diener des Landtags.
Möglieh ist eine solche Gestaltung. Während der Jahre 1870
bis 1875 war in Frankreich eine Präsidentschaftsrepublik verwirk-
78 van HUSEn a. a. O. S. 43: „In der absoluten Monarchie liegt dies
klar auf der Hand. Der Minister ist Diener des Königs, dessen Befehle er
auszuführen hat. In der konstitutionellen Monarchie tritt das Moment der
Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament hinzu. Der Minister hat
hier die Anordnungen des Monarchen auszuführen, mit der Einschränkung,
daß er, wenn sie den Gesetzen widersprechen, seine Gegenzeichnung ver-
weigern muß. In beiden Fällen führt er also lediglich Befehle des Königs
aus. Auch in den parlamentarisch regierten Monarchien und Republiken
führt der Minister Weisungen des Staatshauptes aus. So selbständig das
Kabinett auch politisch erscheinen mag, so daß wie in Frankreich
oder England sich die Tätigkeit des Staatsoberhauptes auf die gehorsame
Vollziehung der ihm vom Ministerium vorgelegten Regierungsakte be-
schränkt, so sind rechtlich diese Handlungen doch nicht Akte des
, Ministeriums, sondern des Staatsoberhauptes, das eben seinen Willen nach
dem Willen des Ministeriums bildet.“