Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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organschaftlichen Handeln für das Gemeinwesen und daher Staats- 
diener in diesem Sinne jeder, der zu solchem Handeln berufen ist. 
Es ist klar, daß der so weit gefaßte Begriff auch die obersten 
Organträger mit umschließt: auch der Monarch und die Volks- 
vertreter erscheinen hier als Staatsdiener. Für gewöhnlich zieht 
man aber die Begriffsgrenzen enger. Man denkt bei dem Worte 
Staatsdiener an die Gesamtheit der Personen, welche in Unter- 
ordnung unter das Staatsoberhaupt dem Staate zur Leistung von 
Diensten rechtlich verpflichtet sind.“ 
Daß Minister bisher im üblichen Sinne des Wortes, Staats- 
beamte, Staatsdiener im engeren Sinne waren, kann keinem 
Zweifel unterliegen *. Die Mitglieder des sächsischen Gesamt- 
ministeriums werden Minister genannt, damit scheint ihre Eigen- 
schaft als mittelbare Organe, als Organe, die nach den Weisungen 
eines andern Organes zu handeln rechtlich verpflichtet sind, be- 
siegelt zu sein. Man wird sagen, die Dinge liegen so: die Regie- 
rung ist ein Organ, das in Wahrheit nichts anderes ist als der 
Minister, als der Diener des Landtags. 
Möglieh ist eine solche Gestaltung. Während der Jahre 1870 
bis 1875 war in Frankreich eine Präsidentschaftsrepublik verwirk- 
78 van HUSEn a. a. O. S. 43: „In der absoluten Monarchie liegt dies 
klar auf der Hand. Der Minister ist Diener des Königs, dessen Befehle er 
auszuführen hat. In der konstitutionellen Monarchie tritt das Moment der 
Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament hinzu. Der Minister hat 
hier die Anordnungen des Monarchen auszuführen, mit der Einschränkung, 
daß er, wenn sie den Gesetzen widersprechen, seine Gegenzeichnung ver- 
weigern muß. In beiden Fällen führt er also lediglich Befehle des Königs 
aus. Auch in den parlamentarisch regierten Monarchien und Republiken 
führt der Minister Weisungen des Staatshauptes aus. So selbständig das 
Kabinett auch politisch erscheinen mag, so daß wie in Frankreich 
oder England sich die Tätigkeit des Staatsoberhauptes auf die gehorsame 
Vollziehung der ihm vom Ministerium vorgelegten Regierungsakte be- 
schränkt, so sind rechtlich diese Handlungen doch nicht Akte des 
, Ministeriums, sondern des Staatsoberhauptes, das eben seinen Willen nach 
dem Willen des Ministeriums bildet.“
	        
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