Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Republik mit unmittelbar-demokratischen Einrichtungen, wie Refe- 
rendum und Initiative Es ist richtig, daß das Volk auch hier 
viel seltener handelt als das Parlament und daß seine Tätigkeit 
sich auf Wahl und Beschlußfassung durch Abstimmung beschränkt. 
Man hat wohl mit Rücksicht hierauf anstatt der Formel: die 
Staatsgewalt ruht auf dem Volke, liegt bei dem Volke°® die 
andere gewählt: die Staatsgewalt geht vom Volke aus, so die 
sächs. Verfassung Art. 2. Aber es bleibt doch dabei, daß das 
Volke das primäre unmittelbare Organ über dem Parlament, dem 
sekundären unmittelbaren Organe steht, daß es das höchste Organ 
ist, der Träger der Staatsgewalt, wie die preußische Verfassung 
ausdrücklich besagt®”. Man wendet vielleicht ein: ®® die höchste 
Gewalt ruhe nicht wirklich beim Volke, da die Verfassung ge- 
ändert und alle verfassungsmäßigen Volksrechte beseitigt werden 
könnten, ohne daß sich das Volk dagegen wehren könne, denn 
es fehle das obligatorische Verfassungsreferendum. Darauf ist zu 
erwidern: das ist richtig, aber es handelt sich um die verfassungs- 
rechtliche Beurteilung der Dinge, wie sie gegenwärtig liegen, 
nicht wie sie sich möglicherweise künftig entwickein. 
Um die verfassungsrechtliche Stellung „der Regierung“ rich- 
tig zu verstehen, muß man, wie folgt, unterscheiden. 
Subjekt der Staatsgewalt ist der Staat selbst. 
Die Einzelpersonen oder Personenmehrheiten, die zur Aus- 
übung der Staatsgewalt berufen sind, sind die Organe des 
Staates. Die sächs. Verf. Art. 2 Abs. 2 macht als Staatsorgane 
namhaft das Volk, den Landtag, die Behörden. 
se So der erste Entwurf der Reichsverf. 
s? WULFEN, Verhandlungen der Volkskammer Bd. IV S. 3668 hat 
befürwortet, daß die Bestimmung der preußischen Verfassung in Art. 2 der 
sächsischen Verfassung aufgenommen werde. Sie lautet: „Träger der 
Staatsgewalt ist die Gesamtheit des Volkes.“ Unter Gesamtheit ist nicht 
die Gesamtheit der Staatsangehörigen gemeint, es handelt sich nur um 
die Stimmberechtigten. Es soll aber jede Diktatur des Proletariate, jedes 
Rätesystem nach russischem Muster ausgeschlossen sein, 
s® W, JELLINEK Jahrb. des öffentl. Rechts Bd. IX S. 85.
	        
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