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Kollegium, gegenüber der Richtlinienpolitik des Ministerpräsidenten.
Abgesehen von dieser Unterordnung sind sie jedoch ordentliche
Ressortminister, keine bloßen Unterminister wie früher die Staats-
sekretäre im Verhältnis zum Reichskanzler !0®»,
Wir haben also in Sachsen drei Spitzen der Exeku-
tive: Ministerpräsident, Faehminister, Gesamtministerium. Ist
das nicht ein Widerspruch? Es kann doch nur eine Exekutive
und nur ein höchstes Organ der Exekutive geben!
WENZEL! erteilt die zutreffende Antwort auf diesen Einwand:
„Um das Bild der Staatsperson in seinen einzelnen Teilen wie
im ganzen erfassen zu können, müssen wir die Staatsakte nach
den sich darbietenden Gesichtspunkten sichten, einteilen und ordnen,
zu Kategorien, Gruppen und Einrichtungen zusammenfassen. Auf
diese Weise entstehen im Rahmen der Gesamtfigur der Staats-
person zahlreiche „Einzelfiguren“, die man nach Bedürfnis aus
ihr herausholt. Nach welchen Gesichtspunkten man die Abteilungen
vornimmt, welche Einzelfiguren man aus dem ganzen herausschnei-
det, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und hängt davon ab,
welche Verwendung man von ihnen macht. So können wir aus
der Staatsperson z. B. die Figuren des rechtsetzenden Staates,
des verwaltenden Staates, des rechtspreehenden Staates, des Fis-
kus, der Staatsgewalt herausholen. Die so herausgehobenen Teile
sind nicht notwendig säuberlich voneinander getrennt, so daß
sie in keinem Punkte sich decken; vielmehr greifen sie je nach
den Gesichtspunkten, nach denen sie abgeteilt sind, oft ineinander
über, d. h. es können dieselben Staatsakte mehreren Figuren an-
gehören. Die Zerreißung der Staatsperson in solche einzelne
Figuren ist für das Verständnis vieler Rechtsbegriffe und Rechts-
einrichtungen von der größten Wichtigkeit. Nur auf diese Weise
ist es überhaupt möglich, sie zu erklären. Mittels der Gesamt-
figur der Staatsperson wären sie unkonstruierbar.* Solche Ab-
185 Zu vgl. Anm. 123*.
10%& Juristische Grundprobleme S. 216.