Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Unsere sächsische Verfassung bezeichnet dagegen in Art. 25 
Abs. 1 das Gesamtministerium als die „oberste Staats- 
behörde‘. WOELKER!P® berichtet folgendes: „Der Regierungs- 
entwurf hatte die Bezeichnung weggelassen, um auch nur den 
Anschein zu vermeiden, als solle das Gesamtministerium eine all- 
gemeine Aufsichts- und Beschwerdeinstanz über den übrigen Be- 
hörden sein. Der Abgeordnete Beutler sprach in der ersten Lesung 
im Plenum die Vermutung aus, daß das Gesamtministerium 
nach dem Entwurfe etwas ganz anderes zu sein scheine, als das 
Gesamtministerium des vorläufigen Grundgesetzes, »daß es minder- 
wertiger geworden und herabgedrückt seie. Um dieses Bedenken 
zu entkräftigen, hat der Verfassungsausschuß die Worte „oberste 
Staatsbehörde“ wieder eingefügt. Er hat damit dem Gesamtmini- 
steriun keine allgemeine Aufsichtsbefugnis über die übrigen 
Ministerien beilegen wollen, sondern nur »unzweideutig zum Aus- 
druck bringen wollen, daß das Gesamtministerium in politi- 
schen Dingen die oberste Instanz gegenüber den Fachministern 
ist«e. Mit diesen Worten faßte der Abgeordnete DIETEL als stell- 
vertretender Ausschußvorsitzender das Ergebnis der langen Aus- 
sprache zusammen. Der Ausschuß ging dabei davon aus, daß 
das Gesamtministerium dieselbe Stellung im Behördenorganismus 
behalten solle, die ihm die Entwicklung nach Verabschiedung des 
vorläufigen Grundgesetzes gegeben hat.“ 
Hierzu ist folgendes zu bemerken. 
Nach dem vorläufigen Grundgesetz für den Freistaat Sachsen 
von 28. Februar 1919 gab es gleichfalls drei Regierungsorgane: 
das Gesamtministerium, das als oberste Staatsbehörde bezeichnet 
wird, den Ministerpräsident und die anderen Einzelminister. Die 
Vertretung des Staates nach Außen und ähnliche Rechte hat. Oberstes 
Regierungsorgan mit den üblichen Rechten des Staatsoberhauptes in den 
Ländern ist stets die Landesregierung als Kollegium.“ Das ist nicht 
richtig, primus inter pares ist der Ministerpräsident nur in kollegialen 
Regierungsangelegenheiten. Zutreffend WOELKER a. a. O. S. 112. 
ı8 A,a.0. S. 111.
	        
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