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desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird.“ Art. 98 —
„Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mit-
glieder des Bundesrates anwesend sein.“ Art. 100. — „Die Mit-
glieder des Bundesrates haben in den Verhandlungen der beiden
Abteilungen der Bundesversammlung beratende Stimme und auch
das Recht, über einen in Beratungen liegenden Gegenstand An-
träge zu stellen.“ Art. 101. — „Die Geschäfte des Bundes-
rates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder
verteilt. Diese Einteilung hat aber einzig zum Zweck, die Prü-
fung und Besorgung der Geschäfte zu fördern; der jeweilige Ent-
scheid geht von dem Bundesrate als Behörde aus.“ Art. 103. —
In Art. 102 werden mit den Einleitungsworten „Der Bundesrat
hat innerkgllep’ Schranken der gegenwärtigen Verfassung vorzüg-
lich folgende Befugnisse und Obliegenheiten“ unter 15 Ziffern die
Zuständigkeiten des Bundesrates aufgeführt.
Die Ansichten über die verfassungsrechtliche
StellungdesBundesrates gegenüber der Bundesversamm-
lung gehen auseinander.
REHM'!!S: „Die Mitglieder des Bundesrates sind verantwort-
liche „Beamte“, Art. 97, 117. Sie sind abhängige Vollzugsorgane
der Bundesversammlung. Dies zeigt sich auch in der politischen
Wirkung. Der Bundesrat hat nicht die politische Stellung eines
Ministeriums. Ein Rücktritt desselben kommt nicht vor. Es
werden immer wieder die gleichen Persönlichkeiten hineingewählt,
Seine Mitglieder sind nicht Parteihäupter, Staatsmänner, sondern
Beamte.“
JELLINEKH#: „Die Bundesversammlung ist in manchen Stücken
dem Bundesrat übergeordnet, sie wählt und kontrolliertihn. Aber
nichtsdestoweniger ist er die »oberste leitende und vollziehende
Behörde der Eidgenossenschaft« (Bundesverf. Art. 95) und steht
der Burdesversammlung auf breitem Gebiete unabhängig gegen-
115 Allgemeine Staatslehre S. 287 Anm. 1.
"16 Allgemeine Staatslehre (3) S. 727.