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„Sie findet auch ihren Ausdruck in dem Verfassungsrecht
selbst.“ — „Verfassungsrechtlich ist der Bundesrat die vollziehende
und verwaltende Behörde, Art. 95; er allein ist, wo nichts ande-
res vorgeschrieben ist, zuständig zur Vornahme von Verwaltungs-
handlungen; wo die Bundesversammlung nicht ausnahmsweise
selbst zuständig ist, kann sie Verwaltungshandlungen nicht in
Konkurrenz mit dem Bundesrat vornehmen, noch die vom Bundes-
rat getroffenen Maßnahmen abändern. An diesem Grundsatz ist
unentwegt festzuhalten, wenn nicht die Kompetenz und die Ver-
antwortlichkeit beider Behörden in Verwirrung geraten sollen.
Wohl aber kann die Bundesversammlung den Bundesrat über
seine ganze Verwaltung zur Rechenschaft ziehen, d. h. Auskunft
darüber verlangen und Kritik daran üben. Dieses Recht besitzt
jede parlamentarische Versammlung der Regierung gegenüber; es
widerspricht nicht der Trennung der gesetzgeberischen Funktion
von der ausführenden.“
Im Anschluß hieran wirft unser Gewährsmann die Frage auf,
„ob das eidgenössische Staatsrecht der gesetzgebenden Behörde,
in faßbarer juristischer Gestalt, eine weitere Form der Einwirkung
verleiht, diejenige nämlich, der Verwaltungsbehörde für die Zu-
kunft Weisungen zu erteilen“. Er kommt zur Bejahung.
Daß die Weisung keine ausdrückliche Erwähnung in der Ver-
fassung finde, sei kein Hindernis. Durch die Weisung treffe nicht
die Bundesversammlung selber eine Verfügung im Verwaltungs-
gebiet des Bundesrates, denn die Weisung schreibe nur dem
Bundesrat vor, wie er künftig verwalten solle, sie entscheide nicht
an seiner Stelle. Sie sei auch keine verschleierte Form der Ge-
setzgebung mit Umgehung des Referendums, weil sie kein neues.
Gesetzesrecht schaffen, sondern im Rahmen des bestehenden Rechts
eine andere Art der Ausübung gesetzlicher Befugnisse herbeiführen
wolle. Ueberdies sei die Weisung anders als das Gesetz, keine
absolut bindende Vorschrift, sondern nur die einem verständigen
Mandatar gegebene Instruktion. So beschränkt, sei die Weisung,