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ureigensten Rechte der Kirche (Codex Juris Canonici
can. 1495, 1499, 1518). Vom Staate stammt nicht die kirch-
liche Autonomie, wohl aber ihre Beschränkung. Den möglichen
staatlichen Schranken setzt aber Art. 137 Abs. 3 RV. eine uni-
tarische Grenze: Nur Reichsgesetze sollen die
kirchliche Selbstverwaltung beschränken können.
Die Einheit liegt in den staatlichen Schranken, nicht in der Selbst-
verwaltung.
IV. Die vereinsrechtliche Seite des „für alle
geltenden Gesetzes“.
Reichsgesetze sind nach Art. 137 Abs. 3 RV. erforder-
lich, aber nicht immer genügend: die reichsgesetzlichen
Schranken müssen auch einen Inhalt haben, welcher „für alle
gilt".
1. Die vereinsrechtliche Bedeutung des Wortes „alle“,
a) ANSCHÜTZ faßt in seiner Reichsverfassung 1921 S. 221
das Wort „alle“ substantivisch — als „jedermann® — auf und
beruft sich dabei auf Naumann — mit Unrecht.
Wohl fordert K o ch die kirchliche Gleichheit „aller Volks-
genossen im Reich“ — oben BIII 3e — und wohl spricht
NAUMANN nach HEILFRON a. a. O. 1919/20 Bd. 4 S. 450 ff. (1919
Bd. 6 S. 4024 ff.) davon, daß Art. 137 Abs. 3 den Kirchen
„nichts anderes auferlegt als die Gesetze, die für jeden gelten“;
aber NAUMANN fügt erläuternd so fort hinzu — was ANSCHÜTZ
nicht würdigt:
„nämlich, die Kirchengesellschaften haben zu gehorchen
dem was im Gesetz über Vereine steht, dem was vermögens-
rechtlich geordnet ist. Sie unterstehen der öffentlichen Disziplin
wie jede andere Gemeinschaft oder Gesellschaft.
Und NAUMANN war auch gar nicht der erste, welcher das
„alle“ erläutert — und beantragt hat. Das war vielmehr Gröber,
welcher im 8. Ausschuß S. 203 zum erstenmal die Wendung
brachte: