Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Exekutivausschuß, einem Ministerium, alle Geschäfte der Gesetz- 
gebung und Verwaltungsleitung allein besorge, in den schweize- 
rischen Kantonen und in der schweizerischen Eidgenossenschaft 
verwirklicht und das Leitprinzip für die deutschen Länder ge- 
worden sei, läßt sich nicht für die Schweiz, viel weniger für den 
Freistaat Sachsen aufrechterhalten, in dem die Regierung dem 
Landtage nicht einmal untergeordnet ist. 
In der Schweiz Selbständigkeit mit Unterordnung (Aufsicht), 
in Sachsen Selbständigkeit ohne Unterordnung (Kontrolle). 
Die Selbständigkeit der Regierung gegenüber der Volksver- 
tretung ist ein Kennzeichen der parlamentarischen Regierung. 
Auch beim parlamentarischen Regierungssystem, heißt es bei 
LuKAs!2®, bestehe staatsrechtlich ein Dualismus von 
Parlament und Regierung, indem die Regierung staatsrechtlich in 
den Händen des Staatshaupts (Monarch oder republikanischer 
Präsident), bzw. des von ihm zu berufenden Kabinetts sich be- 
finde; auch nach der deutschen Reichsverfassung sei staatsrecht- 
lich ein Dualismus von Parlament und Regierung gegeben. Und 
von BLUME 33° sagt: „Parlamentarische Regierung bedeutet nicht 
Regierung des Parlaments in dem Sinne, daß dem Parlamente die 
Exekutive zustände. Gesetzgebende und vollziehende Gewalt sind 
vielmehr auch in diesem System insoweit getrennt, als ein 
besonderes Organ, das Ministerium, für die Exekutive bestimmt 
1st * 181 
Abgesehen davon, daß die Regierung dem Parlament in der 
Schweiz rechtlich untergeordnet ist, in Sachsen nicht, besteht 
noch der Unterschied, daß in der Schweiz keine Dreigliederung 
der Regierung, sondern das reine Kollegialsystem existiert; der 
mA 0.8. 2%. 
18° Handbuch der Politik Bd. I (3) 8. 342. 
131 Dieser Dualismus ist dem parlamentarischen Regierungssystem nicht 
bloß dem Ursprunge, sondern dem Begriffe nach wesentlich. SCHELCHER, 
Archiv des öffentl. Rechts 41 S. 265, S. 288. Ueber die Vorzüge des duali- 
stischen Systems zu vgl. v. BLUME, Ueber deutsche Selbstverwaltung S. 24.
	        
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