— 316 —
Exekutivausschuß, einem Ministerium, alle Geschäfte der Gesetz-
gebung und Verwaltungsleitung allein besorge, in den schweize-
rischen Kantonen und in der schweizerischen Eidgenossenschaft
verwirklicht und das Leitprinzip für die deutschen Länder ge-
worden sei, läßt sich nicht für die Schweiz, viel weniger für den
Freistaat Sachsen aufrechterhalten, in dem die Regierung dem
Landtage nicht einmal untergeordnet ist.
In der Schweiz Selbständigkeit mit Unterordnung (Aufsicht),
in Sachsen Selbständigkeit ohne Unterordnung (Kontrolle).
Die Selbständigkeit der Regierung gegenüber der Volksver-
tretung ist ein Kennzeichen der parlamentarischen Regierung.
Auch beim parlamentarischen Regierungssystem, heißt es bei
LuKAs!2®, bestehe staatsrechtlich ein Dualismus von
Parlament und Regierung, indem die Regierung staatsrechtlich in
den Händen des Staatshaupts (Monarch oder republikanischer
Präsident), bzw. des von ihm zu berufenden Kabinetts sich be-
finde; auch nach der deutschen Reichsverfassung sei staatsrecht-
lich ein Dualismus von Parlament und Regierung gegeben. Und
von BLUME 33° sagt: „Parlamentarische Regierung bedeutet nicht
Regierung des Parlaments in dem Sinne, daß dem Parlamente die
Exekutive zustände. Gesetzgebende und vollziehende Gewalt sind
vielmehr auch in diesem System insoweit getrennt, als ein
besonderes Organ, das Ministerium, für die Exekutive bestimmt
1st * 181
Abgesehen davon, daß die Regierung dem Parlament in der
Schweiz rechtlich untergeordnet ist, in Sachsen nicht, besteht
noch der Unterschied, daß in der Schweiz keine Dreigliederung
der Regierung, sondern das reine Kollegialsystem existiert; der
mA 0.8. 2%.
18° Handbuch der Politik Bd. I (3) 8. 342.
131 Dieser Dualismus ist dem parlamentarischen Regierungssystem nicht
bloß dem Ursprunge, sondern dem Begriffe nach wesentlich. SCHELCHER,
Archiv des öffentl. Rechts 41 S. 265, S. 288. Ueber die Vorzüge des duali-
stischen Systems zu vgl. v. BLUME, Ueber deutsche Selbstverwaltung S. 24.