Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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meindeorgane ein wechselseitiges Recht der Kontrolle, der 
Ueberwachung haben !?%, 
XII. Wir kommen zum Schluß. Es bleibt dabei: Wie die 
Reichsregierung dem Reichstage, so ist die sächsische Regierung 
ihrem Landtage gegenüber ein verfassungsrechtlich neben geord- 
netes Organ mit eigenem selbständigem Wirkungskreis, in den 
einzugreifen dem Reichstag, dem Landtag rechtlich nieht zusteht. 
Die Ansicht, daß die Regierung nichts weiter sei als der 
Beauftragte, der Geschäftsführer, das Vollzugsorgan des Parla- 
mentes, daß dieses der Vorgesetzte der Regierung sei, dessen 
Meinung und Wille sie sich zu fügen habe, daß das Parlament 
sogar befugt sei, Regierungsmaßnahmen an sich zu ziehen, ist 
vom Standpunkte des Staatsrechts aus wie für das Reich so auch 
für Sachsen mit aller Enntschiedenheit zu bekämpfen. Diese An- 
sicht ist verfassungswidrig. 
Man mag sich nicht ohne Grund auf den Standpunkt stellen, 
daß eine Durchführung des Grundsatzes von der Teilung der Ge- 
walten für den Rechts- und Verfassungsstaat wenn nicht not- 
wendig, so doch dringend empfehlenswert sei, und beklagen, wenn 
dieser Grundsatz in einer Verfassung nicht in dem wünschens- 
werten Maße anerkannt und verwirklicht wird. Es ist auch ver- 
ständlich, wenn man einem Verfassungsentwurf gegenüber, 
um ihn zu Fall zu bringen, diesen Standpunkt mit aller Ent- 
schiedenheit geltend macht. 
Aber es empfiehlt sich meines Erachtens nicht, eine geltende 
Verfassung, an deren Aenderung in absehbarer Zeit nicht zu 
denken ist, einer überscharfen Kritik zu unterwerfen, die eine 
politische Gestaltung der Dinge, die man selbst für verderblich 
hält, ohue zwingenden Grund als unvermeidlich hinstellt. Der 
politische Gegner wird dadurch in seiner Position gestärkt, er. 
13 Zu vgl. STIER-SOMLO im Handbuch des kommunalen Verfassungs- 
und Verwaltungsrechts in Preußen Bd. I S. 376.
	        
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