Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

— 333 — 
gaben sie selbst gegen Gesetze verstoßende Erlasse heraus. Bei 
der geringsten Kleinigkeit drohten sie mit den im Flur hausenden, 
bis zu den Zähnen bewaffneten Terroristen, bedrohten jeden, der 
widersprechen wollte oder ihre Anordnungen nicht so, wie es 
ihnen gerade paßte, oder nicht rasch genug ausführte, mit dem 
revolutionären Gerichtshofe. 
In jedem Bezirke und in jedem Dorfe hatten sich verworfene 
rohe Gesellen gefunden, die aus dem Dorfpöbel ihr Direktorium 
gebildet, die Lokalbehörden, Dorfnotare und Dorfrichter, vertrieben 
und mit Unterstützung von Wanderterroristen oder mit Hilfe der 
aus Budapest herbeieilenden politischen Rechercheure die ihnen 
unangenehmen Leute, Grundbesitzer und Intelligenz von Haus und 
Hof verjagt hatten. Unter ihren Verfolgungen hatten jedoch auch 
die besonnenen, patriotisch gesinnten Bauern zu leiden. Oft nahmen 
sie Zwangsassentierungen und Requisitionen vor, machten auf eigene 
Faust Bodenreformen, teilten den Grundbesitz auf und begangen 
zahlreiche andere Gewalttätigkeiten, Grausamkeiten, selbst Mord 
und Totschlag. Die Verwaltungsfunktionen übten sie natürlich 
ohne juristische und verwaltungstechnische Kenntnisse, ganz will- 
kürlich aus. Ihre auf brutale Gewalt gegründete Macht nützten 
sie zur Verschwendung des Gemeindevermögens und Befriedigung 
ihrer persönlichen Interessen und Rachegelüste weidlich aus. (Ent- 
nommen dem Berichte des Komitatsvicegespans über die Zustände 
während der Proletarierdiktatur, erstattet in der am 16. Dezember 
1919 stattgefundenen Generalversammlung des Munizipiums). 
So hat der Bolschewismus auf dem Gebiete der Verwaltung 
in dem Augenblicke vollständig versagt, wo ihre Theorien prak- 
tisch verwirklicht werden sollten. 
DI. Dieneue Ordnung im Staatshaushalte. 
In diesem Abschnitte soll die leichtfertige, gewissenlose, ja 
direkt verbrecherische Wirtschaft der bolschewistischen Verwal- 
tung besonders besprochen werden. Vielseitige Gesichtspunkte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.