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gewachsen, bei den ihrer harrenden Aufgaben die Geldinstituts-
zentrale als jenen archimedisehen Punkt betrachteten, auf den sie
alles aufbauen können. Eugen Varga verfügte mittels seiner
bereits am 29. März erlassenen Verordnung Zahl 4. P. N., daß
die Finanzgebarung und Kontrolle der ın öffentliches Eigentum
übernommenen Betriebe durch die Geldinstitutszentrale zu erfolgen
habe; zu diesem Zwecke habe die mit dem Verbande der ungari-
schen Revisoren vereinigte Zentrale in diese Betriebe Kontrolleure
zu entsenden. Vargas übrige Aeußerungen und Zeitungsartikel
liefern den Beweis, daß er auch bei der Staatsbuchhaltung den
doppelten Stil einführen wollte. Wie dies aber erfolgen solle,
— diesbezüglich sah er noch nicht klar. Es fanden Beratungen
statt, es wurden Verfügungen getroffen, Erlasse vorbereitet und
— das Resultat ihrer Bemühungen kann in folgendem zusammen-
gefaßt werden.
Zunächst erteilte man den Auftrag, den Dienst der Zentral-
staatskasse derart zu reorganisieren, daß Zahlungen nur mittels
Schecks, Giro oder Clearing erfolgen dürfen, wodurch man er-
reichen wollte, daß der Zahlungsverkehr ohne Banknoten abge-
wickelt werde. Da sich für diese Aufgabe eine geeignete Person
nicht finden ließ, hat dieser Umstand zu ihrem Entschlusse wesent-
lich beigetragen, gefälschtes Geld in unbeschränkter Menge in
Verkehr zu bringen. Ihre Anordnungen entbehrten auch auf dem
Gebiete des Anweisungsreehts der Einheitlichkeit. Die Anwei-
sungen bei Banken, Unternehmungen, bei der Staats- und Post-
sparkasse erfolgten ohne jedes System und kümmerte man sich
nicht darum, wie sich die Geschäftsgebarung einer sozialisierten
Bank oder Unternehmung der Staatshaushaltsordnung einfügt. Es
bestand die Absicht, die noch unerledigten Rechnungslegungen
der früheren Regierungen zu vernichten. Als Vorwand hätte ihnen
der geplante Uebergang zur doppelten Buchführung gedient. Auch
wollten die Volksbeauftragten für Finanzen die Drucklegung der
vom Obersten Staatsrechnungshofe für das Budgetjahr 1915/16