Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

— 565 — 
einen bestimmten Ausschnitt der Erdenbewohner zu adressieren pflegt. 
Das gleiche Verhältnis dieses allein angesprochenen Personenkreises zum 
Gesetzgeber gibt den diesem Kreise angehörigen Personen den Charakter 
einer Einheit, eines menschlichen Verbandes, einer Gemeinschaft, einer vom 
Wandel der Geschlechter unabhängigen Realität. Der Gesetzgeber wird 
selbst durch diese Gemeinschaft näher determiniert. Der Gesetzgeber ist 
die normsetzende Instanz einer gewissen menschlichen Gemeinschaft, seine 
Gesetze sind die von der maßgebenden Instanz dieser Gemeinschaft ge- 
setzten Normen, sein Gesetzessystem ist ein durch diese Gemeinschaft 
näher determiniertes Normensystem. Das Gesetz ist Gemeinschaftswille. 
Wir bezeichnen die den Gesetzgeber determinierende Gemeinschaft als 
Gesetzesgemeinschaft, die der Gemeinschaft angehörenden Menschen 
als Gesetzesuntertanen. Der Staatsbegriff ist zu vieldeutig, um schon 
hier verwendbar zu sein. 
Dieser Gedankenbau des Verf. befriedigt nicht recht. Schwebt nicht 
infolge der Ausschaltung des Staatsbegriffes alles gewissermaßen in der 
Luft? Konnte nicht, da allerdings der Staatsbegriff mehrdeutig ist, ein 
ganz bestimmt umrissener Staatsbegriff aufgestellt und zur Grundlage ge- 
nommen werden? Hätte nicht durch das starke Rückgrat der Staatsgewalt 
die ganze Gedankenoperation größere Festigkeit und bessere Anschaulich- 
keit bekommen? Warum bezeichnet W. nicht einfach und deutlich die 
Gesetzesgemeinschaft als den Staatsverband, den gesetzgeberischen Willen 
als den staatlichen Willen? Späterhin muß er doch mit dem Staatsbegriff 
operieren und gibt dort selbst zu, daß nur Staat — Staatsperson das Gesetz 
logisch voraussetzt, dagegen Staat = Staatsgemeinschaft mit der alle „Gesetzes- 
untertanen® umfassenden Gesetzesgemeinschaft identisch ist. Warum bleibt 
diese klare und geläufige Bezeichnung Staatsgemeinschaft zugunsten der 
viel weniger anschaulichen „Gesetzesgemeinschaft“ hier noch ausgeschaltet ? 
Diese Bedenken müssen wir in noch stärkerem Maße den weiteren Ausfüh- 
rungen W.' entgegensetzen. 
Diese beschäftigen sich mit den Grenzen der Gesetzesgemein- 
schaft (warum nicht Staätsgemeinschaft?). Es gibt zwei Begrenzungs- 
merkmale, ein persönliches und ein räumliches. Das räumliche Merkmal 
ist ein bestimmter Teil der Erdoberfläche, das sog. „Staatsgebiet“ (nach 
W.' Ansicht in Anführungszeichen); der Aufenthalt darin begründet die 
volle Unterstellung unter die Herrschaft des Gesetzgebers und seiner Ge- 
setze, auch der „einheimischen“ Fremden, die nicht staatsangehörig, aber 
Gesetzesuntertanen sind. Was das persönliche Merkmal angeht, so erfaßt 
der besondere Gesetzgebungsbereich über den vorbezeichneten Raum 
hinaus alle Menschen, bei denen gewisse persönliche Merkmale zutreffen ; 
diese unabhängig vom Gebiet der Herrschaft des Gesetzgebers unter- 
worfenen Personen sind die entweder „einheimischen“ oder „ausheimi- 
schen“ sog. Staatsangehörigen, welche sämtlich Gesetzesuntertanen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.