— 32 —
lichen Freiheit gegenüber der Polizeigewalt, Bd. I S. 225 ff., wo es heißt:
„Wie weit diese Freiheit des Privatlebens reicht, das ist in erster Linie
durch die Anschauungen, durch Sitte und Gewöhnung bestimmt, ohne
daßmandeshalb vonGewohnheitsrechtsprechen dürfte.*
In jenem „wichtigsten Kapitel“ meines allgemeinen Teils IS. 94 f. hatte ich
gerade den Unterschied solcher von den Gerichten gehandhabten „Rechts-
grundsätze“ vom richtigen Gewohnheitsrecht, dessen Dienst sie tatsächlich
tun können, auseinandergesetzt und auch schon die Möglichkeit von Aehn-
lichem auf dem Gebiete der Verwaltung angedeutet. Ein aufmerksamer
Leser hätte auch nicht übersehen, daß der Vorzug der größeren Schmieg-
samkeit, den ich II S. 224 dieser stehenden Rechtshandhabung nachrühmte,
auf das dort schon Bemerkte deuten wollte.
Zu den aufmerksamen Lesern gehört der Verf. nicht. Aber er redet
doch S. 20 und $8. 21 einiges hin und her, wonach er das Gefühl haben
muß, es stimme nicht mit dem Gewohnheitsrecht. Schließlich beruhigt er
sich: ich könne ja gar nicht anders, als meinen Grundanschauungen folgen,
wo sie dazu zwingen, diese aber haben, worauf schon ERICH KAUFMANN
hinwies, „letztlieh rationalistisch-naturrechtliche Wurzeln‘;
ich habe mich auch selbst verraten, indem ich I S. 91 die zwei verhängnis-
vollen Ausdrücke gebrauchte: der Verwaltung liegt der Hunger nach
Rechtssätzen „nicht in ihrer Natur“, und: „sie hat ihre eigne ver-
nünftige Ordnung“. Das sind seine Beweise! Der letztere Satz ist
allerdings nicht vollständig wiedergegeben: „ihre eigne vernünftige Ord-
nung, habe ich gesagt, die der Routine nicht zum Opfer fallen darf, weder
der der Praxis, noch der der Theorie.“ Die erstere ist das Gewohnheits-
recht; bei der letzteren habe ich vielleicht gedacht an das dünkelhafte
Pharisäertum eines vermeintlichen Positivismus beim Festhalten des längst
überwundenen Sinnes hergebrachter Ausdrücke.
Sehr wenig nach „Positivität“ allerdings schmeckt es, wenn der Verf.
alsbald dazu übergeht, mich verantwortlich zu machen dafür, daß meine
Eigentumsbeschränkungen nicht rechtsstaatsmäßiger gestaltet sind: ich
ließe keine „klaren Abgrenzungen® gewinnen, herrscht er mich an, erkenne
Eingriffe an, die einfach bestimmt sind „nach Art uml Zweck“, das Wert-
verhältnis zwischen Eingriff und Zweck sei mir wesentlich und „könne (!)®
bei mir eine Rechtsschranke bedeuten, überall sei „eine gewisse innere
Unsicherheit“ an mir zu fühlen und ein „fast absichtliches Vermeiden jeder
Präzision“ (8. 23f.). Aber die Rechtsordnung der Verwaltung hat nun
einmal nich die feste Gestalt wie die der Justiz, das sollte der Verf. doch
irgendwo scho einmal gelesen haben, und wenn dem so ist, sollte ich bei
meiner Darstellung ihr Bild verschönern? Durfte ich es? Und mit welchem
Hohn werde ich behandelt, daß ich nicht einmal für einen gesetzlich ge-
regelten Entschädigungsanspruch gesorgt habe (S. 25), auch nicht für den
ordentlichen Rechtsweg; daß ich selber zugebe, das werde als ein Miß-