Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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stand empfunden, wird mir als erschwerender Umstand angerechnet (S. 26). 
Was hätte der Verf. gar gesagt, wenn er gewußt hätte, daß ich in 1. Aufl. 
durch eine allerdings etwas külne Auslegung des $ 13 GAG. zu helfen 
gesucht, in der 2. Aufl. aber darauf verzichtet habe, weil ich aus lauter 
Positivität der Meinung geworden war, das sei nicht meines Amtes? Bei 
LASSAR, Erstattungsanspruch $ 6 ist das sehr hübsch dargestellt. — 
Mit $ 4 beginnt alsdann die „Widerlegung der Abstraktheit meiner 
Theorie durch die tatsächlichen Gestaltungen“ (S. 27). Ihre Wucht war 
ganz unauffällig schon in den „Grundlagen® ($ 2) vorbereitet worden. 
Zur Unterscheidung von der in $ 40 behandelten auferlegten öffentl. Dienst- 
barkeit hatte ich die Darstellung der öffentl. Eigentumsbeschrän- 
kung in $ 41 eingeleitet mit einem Hinweis auf den entsprechenden 
Gegensatz im bürgerl. Recht: Dienstbarkeit, ein bestimmtes für den andern 
begründetes Recht voraussetzend, das wirksam geworden ist an einem be- 
stimmten Grundstück, Eigentumsbeschränkung, eine dem Eigentum allge- 
mein und im voraus anhängende Schwäche und Wehrlosigkeit in be- 
stimmter Beziehung, zugunsten des anderen, der jeweils in diese Beziehung 
eintritt, verhindernd, daß das Eigentum gegen ihn wirkt, ein rechtlicher 
Vorteil, den man dann auch ein Recht nennen mag (S. 221). Der Vergleich 
wird dann von mir im einzelnen durchgeführt und hernach (S. 225 f.) die 
Besonderheit der öffentl. Eigentumsbeschränkung hervorgehoben. Der 
Verf. fährt mir schnell dazwischen: Gut, sagt er; „wir können diesen 
Gedanken vielleicht noch schärfer zum Ausdruck bringen, wenn wir 
formulieren: der Vorteil des anderen ist kein ihm ursprünglich ge- 
gebenes Recht, sondern nichts als der Reflex der auf der Gegenseite vor- 
handenen negativen Schwächewirkung des Eigentums“ (8. 15). Diese Aus- 
drucksweise finde ich aber sehr unschön und die „Wirkung“ wird keines- 
wegs getragen von der „Schwäche“, sondern von der durch diese Schwäche 
freigewordenen Kraft, insbesondere bei der öffent]. Eigentumsbeschrän- 
kung, um die es sich hier doch allein handelt, von der unserer Verwaltung 
innewohnenden Öffentlichen Gewalt, worauf ich ja sofort II S. 223 und S. 225 
hinwies. Der Verf. fügt hinzu: „O. M.s öffentl. Eigentumsbeschränkung 
bedarf also der gesetzlichen Grundlage nicht; sie ist, so können wir es 
nennen, gesetzesfreie Eigentumsbeschränkung.*“ Wiederum geht hier die 
Formulierung ganz harmlos zu weit: gesetzesfrei ist meine Eigen- 
tumsbeschränkung nicht, auch darauf habe ich ja an der schon angeführten 
Stelle II S. 223 ausdrücklich hingewiesen: sie sucht die notwendige Be- 
stimmung dessen, was ertragen werden muß „in erster Linie in ausdrück- 
lichenRechtssätzendes Gesetzes“. Das „ergänzt“ sich nur durch 
jenes ungeschriebene Recht. 
Der Verf. aber glaubt jetzt durch diese geschickten Verbesserungen 
das Recht erworben zu haben, nunmehr in $ 4 jede Anlehnung an ein 
Gesetz oder was er ihm gleichzustellen beliebt, weil eben dann nicht bloß
	        
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