5
fassung vom 21. März 1919, ist der Zusammenhang noch klarer.
Denn hier lautet der entsprechende Zusatz: „Insbesondere
werden die Kirchenämter durch die Kirehen selbst verliehen.“
Auch der Antrag KAHL (8. Ausschuß 8. 176) kennt das „ins-
besondere“. Der Berichterstatter Dr. MAUSBACH erklärte
in der Nationalversammlung — oben 2 — „daß die Religions-
gesellschaften vollkommen selbständig sind und zwar
auch in der Verleihung und Besetzung ihrer Amtsstellen.*“
Die Frage, ob ein einzelstaatliches Einspruchsrecht besteht,
ist also in erster Reihe aus dem Satz 1 des Absatzes 3 heraus
zu prüfen. Dies übersieht AnscHütrz. Nach dem 1. Satz
von Abs. 3 ist aber die kirchliche Selbstverwaltung und Aemter-
verleihung vom einzelstaatlichen Einspruch vollkommen frei.
Nach Satz 1 wären zwar Reichsschranken (Schranken des
für alle geltenden Gesetzes) — und nur Reichsschranken — zu-
lässig. Der Satz 2 steigert aber die freie Selbstverwaltung, indem er
bei der Aemterverleihung sogar solche Reichsschranken untersagt.
Nicht einmal durch einfaches Reichsgesetz — wie bei Satzl —,
sondern nur durch verfassungsänderndes Reichsgesetz
können der freien kirchlichen Aemterverleihung Schranken zu-
gunsten des Staates gezogen werden. Erst wenn Satz 2 des
Abs.3RV. aufgehoben ist, kann irgendeine Mit-
wirkung des Staates wieder in Frage kommen.
Satz 2 ist eine verfassungsrechtliche Verstärkung
von Satz 1. Wenn also ANSCHÜTZ mit seiner Unterscheidung
zwischen „Mitwirkung“ und allgemeiner Einwirkung (z.B. „Ein-
spruch“) Recht hätte, so wäre auf den „Einspruch“ zwar nicht
der Satz 2, wohl aber mindestens der Satz 1 des Absatzes 3 von
Art. 137 RV. anwendbar. Die Folge wäre die, daß der einzel-
staatliche Einspruch nur dann zulässig wäre, wenn er durch ein
„für alle geltendes Gesetz“ gestattet wäre. Diese Bedingung ist
aber auch nicht gegeben.
4. Nach Satz 1 des Absatzes 3 ist jede staatliche Ein wirkung
3 *