Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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fassung vom 21. März 1919, ist der Zusammenhang noch klarer. 
Denn hier lautet der entsprechende Zusatz: „Insbesondere 
werden die Kirchenämter durch die Kirehen selbst verliehen.“ 
Auch der Antrag KAHL (8. Ausschuß 8. 176) kennt das „ins- 
besondere“. Der Berichterstatter Dr. MAUSBACH erklärte 
in der Nationalversammlung — oben 2 — „daß die Religions- 
gesellschaften vollkommen selbständig sind und zwar 
auch in der Verleihung und Besetzung ihrer Amtsstellen.*“ 
Die Frage, ob ein einzelstaatliches Einspruchsrecht besteht, 
ist also in erster Reihe aus dem Satz 1 des Absatzes 3 heraus 
zu prüfen. Dies übersieht AnscHütrz. Nach dem 1. Satz 
von Abs. 3 ist aber die kirchliche Selbstverwaltung und Aemter- 
verleihung vom einzelstaatlichen Einspruch vollkommen frei. 
Nach Satz 1 wären zwar Reichsschranken (Schranken des 
für alle geltenden Gesetzes) — und nur Reichsschranken — zu- 
lässig. Der Satz 2 steigert aber die freie Selbstverwaltung, indem er 
bei der Aemterverleihung sogar solche Reichsschranken untersagt. 
Nicht einmal durch einfaches Reichsgesetz — wie bei Satzl —, 
sondern nur durch verfassungsänderndes Reichsgesetz 
können der freien kirchlichen Aemterverleihung Schranken zu- 
gunsten des Staates gezogen werden. Erst wenn Satz 2 des 
Abs.3RV. aufgehoben ist, kann irgendeine Mit- 
wirkung des Staates wieder in Frage kommen. 
Satz 2 ist eine verfassungsrechtliche Verstärkung 
von Satz 1. Wenn also ANSCHÜTZ mit seiner Unterscheidung 
zwischen „Mitwirkung“ und allgemeiner Einwirkung (z.B. „Ein- 
spruch“) Recht hätte, so wäre auf den „Einspruch“ zwar nicht 
der Satz 2, wohl aber mindestens der Satz 1 des Absatzes 3 von 
Art. 137 RV. anwendbar. Die Folge wäre die, daß der einzel- 
staatliche Einspruch nur dann zulässig wäre, wenn er durch ein 
„für alle geltendes Gesetz“ gestattet wäre. Diese Bedingung ist 
aber auch nicht gegeben. 
4. Nach Satz 1 des Absatzes 3 ist jede staatliche Ein wirkung 
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