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Körperschaftsrechten; vgl. oben B IV 2. Dort ist auch aus-
geführt, daß die $$ 7—15 des bad. Kirchengesetzes nur „Besondere
Bestimmungen“ für die röm.-kath. und die evang.-prot. Kirche
sind. Auf die anderen kirchlichen Körperschaften sind die
S$ 7—15 des bad. Kirchengesetzes nicht ausgedehnt worden und
auch nicht ausdehnbar. Man kann auch nicht sagen, daß jede
neu anerkannte kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts
den badischen Sondersehranken des gen. 8 9 unterstellt werden
wollte oder sollte oder durch bloße Verordnung unterstellt
werden konnte. Obwohl die „israelitische Religionsgemein-
schaft“ schon 1895 als Körperschaft des öffentlichen Rechts an-
erkannt war, so beschränkt doch die neue Fassung des Kirchen-
gesetzes im bad. Gesetz- u. V.-Blatt 1918 S. 196 jenen $ 9 wieder
„besonders“ auf die evang. und kath. Kirche. Der 8 9 des
bad. Kirchengesetzes ist also durch Art. 137 Abs. 3 Satz 1 RV. be-
seitigt, einmal als Landesschranke, dann aber auch als Landes-
sonderschranke: Er gilt nicht für „alle“, weder in Baden, noch
im Deutschen Reich. Nur Reichsschranken können die Freiheit
der Aemterverleihung einengen.
Und was hätte es für einen Wert, wenn der Staat Vorschriften
über die Vorbildung der Geistlichen geben würde, wenn aber die
Kirche später im entscheidenden Augenblick, bei der Aemter-
verleihung, nicht daran gebunden wäre!
Die Vorkbildung und die Anstellung der Geistlichen sind Gegen-
stände der inneren kirchlichen Verfassung und Verwaltung, ins-
besondere bei der röm.-kath. Priesterkirche, bei welcher ver-
fassungsgemäß nur der Klerus das Kirchenregiment innehaben
kann. Eingriffe in die inhere Verwaltung, gleichviel in welcher
Form, Art und Zeit, sind durch Satz 1 des Abs. 3 verboten. Des
Satzes 2 in Art. 137 Abs. 3 RV. bedarf es gar nicht mehr.
C. Badische Schranken der kirchlichen Selbstverwaltung.
Der Art. 137 Abs. 3 RV. hat außer den Sätzen 3 und 4
von Absatz 3 der bad. Verfassung vom 21. März 1919 — oben