Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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als sich dies mit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Codex 
Juris Canoniei verträgt. Jederzeit kündbareund beend- 
bare Vereinbarungen widersprechen nicht der 
Selbstverwaltung der Kirche. Das sprieht auch der 
bayerische Gesandte Dr. von Preger im 8. Ausschuß S. 204 aus, 
wenn er sagt: 
„Wenn durch freie Vereinbarung zwischen Staat und Kirche 
die Kirche dem Staat Rechte einräumt, so steht das den Grund- 
sätzen der Trennung von Staat und Kirche nicht im Weg.“ 
Art. 137 Abs. 3 der RV. hat also unmittelbar nur das Ge- 
setzesrecht des $ 10 des Kirchengesetzes von 1860 aufge- 
hoben, nicht aber ein davon unabhängiges Vertragsrecht aus 
der Vereinbarung zwischen Staat und Erzbischof. Der $ 10 des 
Kirchengesetzes von 1860 verlangt keine Vereinbarung mit den 
Kirchen. Wenn trotzdem eine Vereinbarung erfolgte, so steht 
diese als Vertrag auf eigenen Füßen und kann das Gesetzes- 
recht des $ 10 überdauern, solange bis die Vereinbarung ge- 
kündigt ist. 
4. An die Stelle der in $ 13 des Kirchengesetzes von 1860 
ausgesprochenen staatlichen Kirchenhoheit ist die staatliche 
Vereinshoheit getreten; oben B IV. 
9. Das staatliche Plazet des $ 15 des Kirchengesetzes besteht 
nicht mehr (a—d); oben IV 1b. 
6. Dagegen gilt S 16 des Kirchengesetzes heute noch. Jr 
behandelt die Zwangsvollstreckung kirchlicher Verfügungen 
mit äußerer staatlicher Gewalt. Dies ist kein Gegen- 
stand der inneren kirchlichen Verwaltung i. S. des Art. 137 
Abs. 3 RV.; oben Blll5c. 
I. Das badische Altkatholikengesetz (AKG.) 
vom 15. Juni 1874 (a—d). 
1. Art. 1 greift in das Dogma, in die Verfassung 
und in die Mitgliedschaftsrechte der röm.-kath. Kirche 
ein, wenn er diejenigen, ehemals römischen Katholiken heute 
noch als römische Katholiken behandelt, welche
	        
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