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als sich dies mit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Codex
Juris Canoniei verträgt. Jederzeit kündbareund beend-
bare Vereinbarungen widersprechen nicht der
Selbstverwaltung der Kirche. Das sprieht auch der
bayerische Gesandte Dr. von Preger im 8. Ausschuß S. 204 aus,
wenn er sagt:
„Wenn durch freie Vereinbarung zwischen Staat und Kirche
die Kirche dem Staat Rechte einräumt, so steht das den Grund-
sätzen der Trennung von Staat und Kirche nicht im Weg.“
Art. 137 Abs. 3 der RV. hat also unmittelbar nur das Ge-
setzesrecht des $ 10 des Kirchengesetzes von 1860 aufge-
hoben, nicht aber ein davon unabhängiges Vertragsrecht aus
der Vereinbarung zwischen Staat und Erzbischof. Der $ 10 des
Kirchengesetzes von 1860 verlangt keine Vereinbarung mit den
Kirchen. Wenn trotzdem eine Vereinbarung erfolgte, so steht
diese als Vertrag auf eigenen Füßen und kann das Gesetzes-
recht des $ 10 überdauern, solange bis die Vereinbarung ge-
kündigt ist.
4. An die Stelle der in $ 13 des Kirchengesetzes von 1860
ausgesprochenen staatlichen Kirchenhoheit ist die staatliche
Vereinshoheit getreten; oben B IV.
9. Das staatliche Plazet des $ 15 des Kirchengesetzes besteht
nicht mehr (a—d); oben IV 1b.
6. Dagegen gilt S 16 des Kirchengesetzes heute noch. Jr
behandelt die Zwangsvollstreckung kirchlicher Verfügungen
mit äußerer staatlicher Gewalt. Dies ist kein Gegen-
stand der inneren kirchlichen Verwaltung i. S. des Art. 137
Abs. 3 RV.; oben Blll5c.
I. Das badische Altkatholikengesetz (AKG.)
vom 15. Juni 1874 (a—d).
1. Art. 1 greift in das Dogma, in die Verfassung
und in die Mitgliedschaftsrechte der röm.-kath. Kirche
ein, wenn er diejenigen, ehemals römischen Katholiken heute
noch als römische Katholiken behandelt, welche