Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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„den vatikanischen Konstitutionen vom 18. Juli 1870, insbe- 
sondere den Lehrsätzen von der Höchsten ordentlichen und 
unmittelbaren Jurisdiktion und von dem unfehlbaren Lehramt 
des römischen Papstes die Anerkennung verweigern“, 
und wenn er bestimmt, daß sie trotz Nichtanerkennung der vati- 
kanischen Konstitutionen die ihnen als römischen Katholiken zu- 
stehenden Rechte nicht verlieren, und wenn er die Einheit des 
Bekenntnisses, der Korporation und der Mit- 
«liedschaft zwischen römischen Katholiken und Altkatholiken 
fingiert; vgl. SCHMITT, Simultankirchenrecht $ 43. 
Diese Fiktion der Einheit ist als Eingriff in das innere kirch- 
liche Leben durch Art. 137 Abs. 3 RV. gefallen: die Altkatholiken 
sind in allen Beziehungen eine besondere Religionsgesell- 
schaft, nicht bloß bei der Steuererhebung gemäß Art. 1 Abs. 3 
LKStG. und Art. 1 Abs. 2 u. Art. 20 OKSt@. 
Art. 2 AKG. verstößt gegen die Vereinsfreiheit, wenn er 
bestimmt, daß die Jurisdiktion des Erzbischofs zu Freiburg über 
die Altkatholiken — obwohl sie doch noch römische Katholiken 
sein sollen! — ruht. 
Jeder Verein hat das Recht seine Mitglieder auszuschließen. 
Dies Recht kann ihm nicht genommen werden. Kommentar der 
Reichsgerichtsräte zum BGB. (1913) Anm. 2 zu $ 25 BGB. und 
Anm. 2 zu $ 39 BGB. Nach dem Grundsatz der Vereinsgleich- 
heit hat die Kirche das gleiche Recht; ihr Ausschließungsbeschluß 
darf nicht vom Staat — weder vom staatlichen Gericht noch von 
der staatlichen Verwaltungsbehörde — nachgeprüft werden; vgl. 
für die Vereine den angerufenen Kommentar der Reichsgerichts- 
räte zum BGB. und für die Kirchen: RGZ. Bd. 26 S. 281—283, 
Bd. 62 S. 254 und oben B II 3. Der röm.-katlı. Erzbischof 
muß die Jurisdiktion und die Möglichkeit der Ausschließung in 
dem Maße haben, als die Altkatholiken überhaupt noch Mit- 
glieder der röm.-kath. Kirche — fiktiv oder wirklich — sind. 
Dem Grade der Mitgliedschaft muß das Aus-
	        
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