Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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Das Altkatholikengesetz ist aber nicht nur nicht paritätisch 
für alle Religionen, es ist nicht einmal paritätisch für alle 
röm.-kath. Angehörigen des Erzbistums Freiburg. Denn wenn 
das Altkatholikengesetz heute noch gelten würde, dann könnte 
der Erzbischof im lhohenzollernschen Teil seiner Diözese den 
Altkatholiken röm.-kath. Vermögen vorenthalten, im badischen 
Teil seiner Diözese könnte er es,unter denselben Ver- 
hältnissen nicht. 
Das Altkatholikengesetz gilt also nicht „für alle*, wie Art. 137 
Abs. 3 RV. verlangt. 
Die Rechte der Altkatholiken am röm.-kath. Kirchenver- 
mögen können auch nicht auf Art. 133 Abs. 2 RV. gestützt 
werden. Wohl „gewährleistet“ dieser „das Eigentum und 
andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen 
Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeits- 
zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Ver- 
mögen“. 
Allein Art. 138 Abs. 2 RV. gewährleistet "den aus einem 
Verein oder aus einer Religionsgesellschaft Ausgetretenen 
oder Ausgesehlossenen keinen Anspruch auf das ehemals 
gemeinsame Vereinsvermögen, weder dem einzelnen und noch 
weniger der — rechtspersönlichen — Gesamtheit der Ausge- 
tretenen oder Ausgeschlossenen. Und dann kommt es darauf an, 
welche Dauerhaftigkeit, welche Vereigenschaftung diese Rechte 
der Altkatholiken hatten. Diese Rechte sind nur öffentlich- 
rechtliche Gebrauchsrechte, sie bestehen nur „einstweilen“ (Art. 2 
Abs. 1), „für einige Jahre* (Art. 3 Abs. 2), „bis auf weiteres“ 
(Art. 4 Abs. 1). Sie tragen den Keim ihrer Beendigung in sich. 
Die Beendigung trat ein: früher unter der Herrschaft des Alt- 
katholikengesetzes jeweils durch Ministerialerlaß, heute 
dagegen kraft Gesetzes durch Art. 137 RV., welcher die 
Art. 1, 2 und 4 des AKG. unmittelbar beseitigt hat; mit der 
Unterlage fällt der Aufbau, d. h. der Ministerialerlaß.
	        
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