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Das Altkatholikengesetz ist aber nicht nur nicht paritätisch
für alle Religionen, es ist nicht einmal paritätisch für alle
röm.-kath. Angehörigen des Erzbistums Freiburg. Denn wenn
das Altkatholikengesetz heute noch gelten würde, dann könnte
der Erzbischof im lhohenzollernschen Teil seiner Diözese den
Altkatholiken röm.-kath. Vermögen vorenthalten, im badischen
Teil seiner Diözese könnte er es,unter denselben Ver-
hältnissen nicht.
Das Altkatholikengesetz gilt also nicht „für alle*, wie Art. 137
Abs. 3 RV. verlangt.
Die Rechte der Altkatholiken am röm.-kath. Kirchenver-
mögen können auch nicht auf Art. 133 Abs. 2 RV. gestützt
werden. Wohl „gewährleistet“ dieser „das Eigentum und
andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen
Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeits-
zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Ver-
mögen“.
Allein Art. 138 Abs. 2 RV. gewährleistet "den aus einem
Verein oder aus einer Religionsgesellschaft Ausgetretenen
oder Ausgesehlossenen keinen Anspruch auf das ehemals
gemeinsame Vereinsvermögen, weder dem einzelnen und noch
weniger der — rechtspersönlichen — Gesamtheit der Ausge-
tretenen oder Ausgeschlossenen. Und dann kommt es darauf an,
welche Dauerhaftigkeit, welche Vereigenschaftung diese Rechte
der Altkatholiken hatten. Diese Rechte sind nur öffentlich-
rechtliche Gebrauchsrechte, sie bestehen nur „einstweilen“ (Art. 2
Abs. 1), „für einige Jahre* (Art. 3 Abs. 2), „bis auf weiteres“
(Art. 4 Abs. 1). Sie tragen den Keim ihrer Beendigung in sich.
Die Beendigung trat ein: früher unter der Herrschaft des Alt-
katholikengesetzes jeweils durch Ministerialerlaß, heute
dagegen kraft Gesetzes durch Art. 137 RV., welcher die
Art. 1, 2 und 4 des AKG. unmittelbar beseitigt hat; mit der
Unterlage fällt der Aufbau, d. h. der Ministerialerlaß.