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e) Mt Wirkung für die Erhebung von Kirchen-
steuern könnte der bad. Staat sogar die „gemeinsame Leitung
der Kirche und des Staates“ ı. S. des $ 10 des Kirchengesetzes
von 1860 beibehalten, indem der Staat aussprieht, er gestatte die
Erhebung von Kirchensteuern nur, wenn ihm die Kirche einen
maßgebenden Einfluß auf die Vermögensverwaltung — sei
es des ganzen Vermögens, sei es des Stiftungsvermögens, sei es
des durch die Steuern eingehenden Vermögens — inder Form
der bisherigen Verwaltungsgemeinschaft ein-
räume.
Bisher hatte $ 10 des Kirehengesetzes diese enge Bedeu-
tung nicht. Er bestand lange vor der badischen Kirchensteuer-
gesetzgebung und galt an sich, nicht bloß mit Rücksicht auf
eine Steuererhebung. Bei diesem Inhalt ist es nicht gerechtfertigt,
seinen Fortbestand auf Art. 137 Abs. 6 zu gründen und zu be-
schränken.
Mir scheint überhaupt notwendig zu sein, solche Ein-
griffe in die kirchliche Selbständigkeit, welche sich nur auf Art. 137
Abs. 6 RV. gründen können, in die Kirchensteuergesetze
selbst aufzunekmen, um ihre Beziehung zur Steuererhebung ge-
nügend auszudrücken. Das wird man bei der demnächstigen Kirchen-
steuernovelle zu beobachten haben.
2. Dagegen scheint es mir unzulässig zu sein, auf dem Umweg
über den Begriff der öffentlichen Körperschaft (Art.137
Abs. 5 RV.) in die kirchliche Selbstverwaltung einzugreifen. Dieser
Begriff steht nicht fest. Kahl hat zwar im Verfassungsausschuß zu
Weimar (8. Ausschuß S. 195) als Bestandteile des öffentlichen Körper-
schaftsrechts bezeichnet: das Besteuerungsrecht, die Disziplinar-
gewalt, den staatlichen Vollzug der Disziplinarerkenntnisse, die
öffentliche Amtseigenschaft der Behörden, die Staatsdotation und
schließlich die „besondere Staatsaufsicht, d. h. der Staat übt
eine viel intensivere Aufsicht wegen des öffentlichen Interesses
aus, als über die Privatvereine* Bezüglich des letzteren