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Punktes ist oben B III 1 u. 2 und B IV nachgewiesen, daß
Kahl gegenüber der Mehrheit mit seiner Meinung weder im Aus-
schuß noch in der Nationalversammlung durchdrang. Und wenn
die Kahlsche Definition klar, erschöpfend, bindend und zutreffend
wäre, so wäre es nicht nötig gewesen, aus diesen Einzelrechten
gerade eines, das Recht der Steuererhebung — und nur dieses —
in dem Abs. 6 des’ Art. 137 RV. noch besonders zu verankern.
Der Begriff und Inhalt der öffentlichen Körperschaftsrechte steht
eben nicht allgemein fest. Und auch im Ausschuß hat man sich
— trotz der Bemerkungen des Abgeordneten Beyerle im 8. Aus-
schuß 8. 516 — wohl über die Beibehaltung des Wortes
nicht aber über den Inhalt dieses Wortes „geeinigt“. Denn der
amtliche Berichterstatter des Ausschusses MAUSBACH spricht ins-
besondere noch in der Nationalversammlung vom 17. Juli 1919
von der „juristischen Unklarheit und Vielseitig-
keit des Begriffs“ (HEILFRON a. a. O. 1919/20 Bd. 4
S. 433, 1919 Bd. 6 S. 4005). Und Naumann sagt — HEILFRON
1919/20 Bd. 4 S. 453 (1919 Bd. 6 8. 4027) — über die Begriffs-
erörterung ım Verfassungsausschuß: „Es wurde uns schließlich
klar gemacht: dieser Begriff ist nur eine Art Klassifikation, er be-
sagt nichts bestimmtes anderes, er enthält keine besondere Würde;
es ist kein Zeichen besonderer Exzellenz, daß die Kirche das
Recht der öffentlichen Körperschaft hat, sondern es wurde ein-
fach von den Rechtsautoritäten klar gemacht: wenn ihr das Besteue-
rungsrecht braucht und haben wollt. .., so gehört ihreben dadurch
in die Klasse öffentlich-rechtlicher Korporationen; denn dann be-
handelt der Staat euch als befreundete Macht, mit der er gegen-
seitige freundschaftliche Dienste austauscht. Kurz, wir nahmen
den Begriff an als einen notwendigen Hilfsbegriff zur Er-
reichung jenes finanziellen Aufbaus, ohne den der Uebergang vom
Staatskirchentum zum freien Protestantismus nicht gemacht wer-
den kann.“ Danach ist also das Körperschaftsrecht nicht — wie
Kahl anzunehmen scheint — die Ursache oder Quelle des Be-