Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

Zur Auslegung des Art. 18 der Reichsver- 
fassung!. 
Von 
Lucas, Ministerialrat im preußischen Justizministerium. 
Dem Vernehmen nach steht das Reichsgesetz zur Ausführung 
des Art. 18 RV. in naher Zukunft bevor?. Als Ausführungsgesetz 
wird es wahrscheinlich sich darauf beschränken, die Verfassung 
ergänzende Vorschriften über das Verfahren zu bringen, dagegen 
davon absehen, in authentischer Auslegung die.zahlreichen mate- 
riellen Zweifel zu entscheiden, zu denen der Wortlaut des Art. 18 
Anlaß bietet. Gleichwohl wird eine bestimmte Stellungnahme zu 
diesen Fragen Voraussetzung für die inhaltliche Ausgestaltung 
und das Verständnis des Ausführungsgesetzes sein. Der Versuch, 
sie einer weiteren Klärung zuzuführen, zu dem die nachstehenden 
Zeilen in einigen Punkten einen Beitrag liefern wollen, muß dar- 
auf verzichten, entscheidende Argumente aus den Materialien der 
Verfassung zu gewinnen; die Vorschrift des Art. 18 hat in ihrem 
langen Werdegang zu viele und zu verschiedenartige Ausprägungen 
durchgemacht, als daß der oder jener auf eine bestimmte Fassung, 
die nicht geltendes Recht geworden ist, bezüglichen Ausführung 
ı Zitiert wird allein unter der Abkürzung A, der Aufsatz von Alten- 
berg in Band 40 des Archivs S. 173 ff. Von Zitaten aus den allbekannten 
Kommentaren zur RV. sehe ich ab. 
?2 Möglicherweise wird der Entwurf des Gesetzes bereits während des 
Druckes dieser Zeilen herauskommen. Ich.muß mir vorbehalten, auf seinen 
Inhalt erforderlichenfalls in einem Nachtrag einzugehen.
	        
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