Zur Auslegung des Art. 18 der Reichsver-
fassung!.
Von
Lucas, Ministerialrat im preußischen Justizministerium.
Dem Vernehmen nach steht das Reichsgesetz zur Ausführung
des Art. 18 RV. in naher Zukunft bevor?. Als Ausführungsgesetz
wird es wahrscheinlich sich darauf beschränken, die Verfassung
ergänzende Vorschriften über das Verfahren zu bringen, dagegen
davon absehen, in authentischer Auslegung die.zahlreichen mate-
riellen Zweifel zu entscheiden, zu denen der Wortlaut des Art. 18
Anlaß bietet. Gleichwohl wird eine bestimmte Stellungnahme zu
diesen Fragen Voraussetzung für die inhaltliche Ausgestaltung
und das Verständnis des Ausführungsgesetzes sein. Der Versuch,
sie einer weiteren Klärung zuzuführen, zu dem die nachstehenden
Zeilen in einigen Punkten einen Beitrag liefern wollen, muß dar-
auf verzichten, entscheidende Argumente aus den Materialien der
Verfassung zu gewinnen; die Vorschrift des Art. 18 hat in ihrem
langen Werdegang zu viele und zu verschiedenartige Ausprägungen
durchgemacht, als daß der oder jener auf eine bestimmte Fassung,
die nicht geltendes Recht geworden ist, bezüglichen Ausführung
ı Zitiert wird allein unter der Abkürzung A, der Aufsatz von Alten-
berg in Band 40 des Archivs S. 173 ff. Von Zitaten aus den allbekannten
Kommentaren zur RV. sehe ich ab.
?2 Möglicherweise wird der Entwurf des Gesetzes bereits während des
Druckes dieser Zeilen herauskommen. Ich.muß mir vorbehalten, auf seinen
Inhalt erforderlichenfalls in einem Nachtrag einzugehen.