vorlagen zusteht (Reichsinitiative). In diesem Falle ist das Reichs-
gesetz grundsätzlich ein verfassungsänderndes; wenn aber die
sämtlichen unmittelbar beteiligten Länder zustimmen, bedarf es
nur eines einfachen Reichsgesetzes. Durch welche Faktoren die
zustimmende Entschließung der Länder zu fassen und zu äußern
ist, ob in der Form eines Landesgesetzes oder in der eines Ver-
waltungsaktes, bestimmen die Landesverfassungen.
2. von der Gesamtheit der unmiitelbar beteiligten Länder
(Landesinitiative). Sind diese über eine territoriale Veränderung
einig, so können sie die Einbringung eines hierauf gerichteten
Reichsgesetzes, das dann nur ein einfaches zu sein braucht, ver-
langen. Ebenso wie im Fall der Volksinitiative (Art. 18 Abs. 6)
muß die Reichsregierung auch in diesem Falle für verpflichtet
erachtet werden, dem Verlangen nachzukommen. Eine Ablehnung
wäre nur mit der Begründung denkbar, daß die angestrebte
Aenderung dem Willen der beteiligten Bevölkerung nicht ent-
spräche oder der wirtschaftlichen und kulturellen Höchstleistung
des Volkes nicht dienlich sei. Ueber diese beiden grundlegenden
Fragen und ihre Abwägung gegeneinander hat aber allein der
Gesetzgeber zu befinden; dessen Entscheidung muß eingeholt
und darf nicht durch eine Stellungnahme anderer Instanzen
ausgeschaltet werden. Ist an der geplanten Veränderung nur
ein Land unmittelbar beteiligt — dies trifft nur auf den Fall
zu, daß ein Landesteil von seinem Lande abgetrennt und allein
für sich zu einem selbständigen Land erhoben werden soll —,
so steht das Recht, die Einbringung des einfachen Reichsgesetzes
zu verlangen, diesem Lande allein zu. — Anders, wenn von
mehreren unmittelbar beteiligten Ländern auch nur eines mit der
Veränderung nicht einverstanden ist. In diesem Falle haben die
zustimmenden Länder kein Verlangensrecht;; sie können vielmehr
lediglich bei Reichsregierung oder Reichsrat die Einbringung des
Gesetzes im Wege der Reichsinitiative anregen, Reichsregierung
und Reichsrat sind dann in ihren Entschließungen frei und das
Gesetz muß verfassungsändernd sein.