Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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ter Personen abgestimmt werden. Vielmehr muß schon in dem 
Antrag die als Endziel erstrebte territoriale Veränderung genau 
umschrieben werden. Dazu gehört vor allem eine genaue Abgren- 
zung des Gebiets, das von ihr betroffen werden soll. Ferner ge- 
hört dazu der ganz bestimmte Ausspruch, in welcher Weise die 
staatliche Zugehörigkeit nach dem Willen der Antragsteller ver- 
ändert werden soll. Aus beiden Gesichtspunkten muß ein auf 
Vereinigung eines Landesteils mit einem anderen Lande abzielender 
Antrag z. B. darüber Auskunft geben, ob Einverleibung oder 
Bildung eines neuen Landes durch Fusion beabsichtigt wird; denn 
in beiden Fällen sind das erstrebte Ziel und der Umfang des 
„abzutrennenden Gebiets“ ganz verschieden. Alternativ auf mehrere 
Möglichkeiten, z. B. Einverleibung des von dem Lande A abzu- 
trennenden Landesteils X ın das Land B oder in das Land C, 
gerichtete Anträge sind mangels ausreichender Bestimmtheit nicht 
zulässig; ein Antrag kann immer nur auf eine Möglichkeit lauten. 
Eine andere Frage ist es, ob mehrere auf verschiedene Möglich- 
keiten gerichtete Anträge miteinander verbunden werden können. 
Dies wird grundsätzlich zu bejahen sein; die Anträge müssen 
aber dann dadurch in ein klares Verhältnis zueinander gebracht 
werden, daß der eine als Haupt-, der andere als Hilfsantrag gestellt 
wird. — Der Antrag für das Volksbegehren muß also z. B. lauten: 
„Die Unterzeichneten wünschen eine Abstimmung darüber, ob der 
Kreis X“ (begrenzt durch die bisherige Kreisgrenze; sind irgend- 
welche Abweichungen beabsichtigt, so muß die gewünschte Grenze 
genau angegeben werden) „von dem Lande A abgetrennt und dem 
Lande B einverleibt werden soll.“ Allein diese Fragestellung wird 
dem Verfahren zugrunde gelegt und ist für die Gebietsabgrenzung 
maßgebend. Wird nun im Forderungs- oder im Abstimmungs- 
verfahren die erforderliche Zahl von Unterschriften oder Stimmen 
nicht erreicht, so ist der Antrag damit gescheitert und das Ver- 
fahren einzustellen. Es bleibt freilich in diesem Falle den Antrag- 
stellern unbenommen, einen neuen Antrag unter ‘anderer Begren- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLIL. 1. 5
	        
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