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ter Personen abgestimmt werden. Vielmehr muß schon in dem
Antrag die als Endziel erstrebte territoriale Veränderung genau
umschrieben werden. Dazu gehört vor allem eine genaue Abgren-
zung des Gebiets, das von ihr betroffen werden soll. Ferner ge-
hört dazu der ganz bestimmte Ausspruch, in welcher Weise die
staatliche Zugehörigkeit nach dem Willen der Antragsteller ver-
ändert werden soll. Aus beiden Gesichtspunkten muß ein auf
Vereinigung eines Landesteils mit einem anderen Lande abzielender
Antrag z. B. darüber Auskunft geben, ob Einverleibung oder
Bildung eines neuen Landes durch Fusion beabsichtigt wird; denn
in beiden Fällen sind das erstrebte Ziel und der Umfang des
„abzutrennenden Gebiets“ ganz verschieden. Alternativ auf mehrere
Möglichkeiten, z. B. Einverleibung des von dem Lande A abzu-
trennenden Landesteils X ın das Land B oder in das Land C,
gerichtete Anträge sind mangels ausreichender Bestimmtheit nicht
zulässig; ein Antrag kann immer nur auf eine Möglichkeit lauten.
Eine andere Frage ist es, ob mehrere auf verschiedene Möglich-
keiten gerichtete Anträge miteinander verbunden werden können.
Dies wird grundsätzlich zu bejahen sein; die Anträge müssen
aber dann dadurch in ein klares Verhältnis zueinander gebracht
werden, daß der eine als Haupt-, der andere als Hilfsantrag gestellt
wird. — Der Antrag für das Volksbegehren muß also z. B. lauten:
„Die Unterzeichneten wünschen eine Abstimmung darüber, ob der
Kreis X“ (begrenzt durch die bisherige Kreisgrenze; sind irgend-
welche Abweichungen beabsichtigt, so muß die gewünschte Grenze
genau angegeben werden) „von dem Lande A abgetrennt und dem
Lande B einverleibt werden soll.“ Allein diese Fragestellung wird
dem Verfahren zugrunde gelegt und ist für die Gebietsabgrenzung
maßgebend. Wird nun im Forderungs- oder im Abstimmungs-
verfahren die erforderliche Zahl von Unterschriften oder Stimmen
nicht erreicht, so ist der Antrag damit gescheitert und das Ver-
fahren einzustellen. Es bleibt freilich in diesem Falle den Antrag-
stellern unbenommen, einen neuen Antrag unter ‘anderer Begren-
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