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zustande zu bringen. Die von diesen Antragstellern bestimmte
Grenze bleibt für das ganze Verfahren unabänderlich maßgebend;
nach ihr bestimmt sich das „abzutrennende Gebiet“, nach ihr und
nach den Vorschriften von Abs. 5 Satz 2 und 3 das Abstim-
mungsgebiet. Führen in diesen Gebieten Forderungs- oder Ab-
stimmungsverfahren zu einem nach Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5
Satz 1 nicht ausreichenden Ergebnis, so ist damit das Verfahren
verneinend ausgefallen und das Ergehen eines auf Volksabstim-
mung gegründeten einfachen Reichsgesetzes schlechthin ausge-
schlossen; offen bleibt allein — abgesehen von der Möglichkeit
eines verfassungsändernden Reichsgesetzes — die Einleitung eines
neuen Verfahrens in einem nach anderer Abgrenzung sich bestim-
menden Gebiet. Entsprechen dagegen die, Ergebnisse von Forde-
rungs- und Abstimmungsverfahren den Anforderungen der RV.,
so ist nunmehr der Weg für ein einfaches Reichsgesetz frei,
aber auch in diesem Falle nur zur Herbeiführung genau derjenigen
territorialen Veränderung, welche die Bevölkerung durch ihr Votum
gefordert hat. Weder Reichsregierung noch Reichstag können
die Grenzen des „abzutrennenden Gebiets“ irgendwie verändern,
wenn anders das Gesetz einfaches Reichsgesetz bleiben soll. Die
Reiehsregierung hat eine solche Befugnis überhaupt nicht, denn
sie ist durch Abs. 6 verpflichtet, genau das dem Votum der Be-
völkerung entsprechende Gesetz dem Reichstag zur Beschlußfassung
vorzulegen. Der Reichstag als Gesetzgeber kann freilich den
Inhalt: des von ihm zu erlassenden Gesetzes an sich beliebig ge-
stalten; jede von ihm vorgenommene Aenderung der Grenzen hat
aber zur Folge, daß das Gesetz nicht mehr durch die Abstimmung
gedeckt ist und daher als verfassungsänderndes ergehen muß.
Dies gilt auch dann, wenn der Reichstag die abweichende Ab-
grenzung so vornehmen will, daß auch in dem nach ihr sich be-
stimmenden „abzutrennenden Gebiet“ bei der Abstimmung äußer-
lieh betrachtet die durch Abs. 5 Satz 1 vorgeschriebenen Mehr-
heiten erreicht waren; denn diese Mehrheiten waren nicht erreicht
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