Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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fertigt gelten. Anders dagegen, wenn das neue Land nur aus 
einem bisher unselbständigen Landesteil oder aus solchen Teilen 
mehrerer Länder gebildet werden soll. Die Bildung neuer, 
nicht historisch überlieferter Kleinstaaten von zweifelhafter 
Fähigkeit zur Erfüllung staatlicber Aufgaben entspricht nicht 
dem wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit und damit 
auch nicht dem auf dessen Förderung gerichteten obersten Leit- 
gedanken des Art. 18. Es wird daher als nach der KV. zulässig an- 
zusehen sein, sie an gewisse Mindesterfordernisse zu binden, die 
allerdings einer näheren Festsetzung in dem Ausführungsgesetz 
bedürfen würden. A. S. 199 schlägt hier, allerdings wohl für 
einen in seinen Voraussetzungen nicht ganz gleich liegenden 
Fall, eine Mindestzahl von 2 Millionen Einwohnern vor. 
3. Keine Schranke für die Freiheit der Abgrenzung des Ge- 
biets, dessen staatliche Zugehörigkeit verändert werden soll, 
bedeutet es, wenn dieses Gebiet sich aus Territorien verschie- 
dener Länder zusammensetzt. Vielmehr zeigt schon die oben 
gegebene Aufzählung der denkbaren Möglichkeiten, daß Fälle 
dieser Art mannigfach vorkommen können. So dann, wenn 
durch Fusion ein neues Land gebildet werden soll, sei es aus 
mehreren bisher selbständigen Ländern, sei es aus bisher un- 
selbständigen Teilen mehrerer Länder oder auch teils aus Län- 
dern, teils aus Landesteilen. Aber auch. bei einer bloßen 
Gebietsänderung ohne Neubildung kann dieser Fall gegeben 
sein; nämlich dann, wenn gleichzeitig die Landesteile X von 
dem Lande A und Y von dem Lande B abgetrennt und beide 
dem Lande C einverleibt werden sollen. Die Verfolgung aller 
dieser Möglichkeiten kann der Volksinitiative nicht verwehrt 
werden. Insbesondere wäre m. E. in dem letzterwähnten Fall 
die Auffassung unberechtigt, daß hier zwei verschiedene Ge- 
bietsänderungen in Frage stehen, eine nur X und eine nur Y 
betreffende, die in getrennten Verfahren verfolgt werden müßten. 
Es kann zwischen den Landesteilen X und Y ein wirtschaft-
	        
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