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fertigt gelten. Anders dagegen, wenn das neue Land nur aus
einem bisher unselbständigen Landesteil oder aus solchen Teilen
mehrerer Länder gebildet werden soll. Die Bildung neuer,
nicht historisch überlieferter Kleinstaaten von zweifelhafter
Fähigkeit zur Erfüllung staatlicber Aufgaben entspricht nicht
dem wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit und damit
auch nicht dem auf dessen Förderung gerichteten obersten Leit-
gedanken des Art. 18. Es wird daher als nach der KV. zulässig an-
zusehen sein, sie an gewisse Mindesterfordernisse zu binden, die
allerdings einer näheren Festsetzung in dem Ausführungsgesetz
bedürfen würden. A. S. 199 schlägt hier, allerdings wohl für
einen in seinen Voraussetzungen nicht ganz gleich liegenden
Fall, eine Mindestzahl von 2 Millionen Einwohnern vor.
3. Keine Schranke für die Freiheit der Abgrenzung des Ge-
biets, dessen staatliche Zugehörigkeit verändert werden soll,
bedeutet es, wenn dieses Gebiet sich aus Territorien verschie-
dener Länder zusammensetzt. Vielmehr zeigt schon die oben
gegebene Aufzählung der denkbaren Möglichkeiten, daß Fälle
dieser Art mannigfach vorkommen können. So dann, wenn
durch Fusion ein neues Land gebildet werden soll, sei es aus
mehreren bisher selbständigen Ländern, sei es aus bisher un-
selbständigen Teilen mehrerer Länder oder auch teils aus Län-
dern, teils aus Landesteilen. Aber auch. bei einer bloßen
Gebietsänderung ohne Neubildung kann dieser Fall gegeben
sein; nämlich dann, wenn gleichzeitig die Landesteile X von
dem Lande A und Y von dem Lande B abgetrennt und beide
dem Lande C einverleibt werden sollen. Die Verfolgung aller
dieser Möglichkeiten kann der Volksinitiative nicht verwehrt
werden. Insbesondere wäre m. E. in dem letzterwähnten Fall
die Auffassung unberechtigt, daß hier zwei verschiedene Ge-
bietsänderungen in Frage stehen, eine nur X und eine nur Y
betreffende, die in getrennten Verfahren verfolgt werden müßten.
Es kann zwischen den Landesteilen X und Y ein wirtschaft-