Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

auch bezüglich des zweiten Momentes von gleichem Inhalt. 
Handelt es sich z. B. darum — ich konstruiere absichtlich ein 
rein theoretisches Beispiel —, aus Hessen und Teilen von Preußen, 
Bayern und Baden ein neues Land zu bilden, so ist die Frage, 
ob die bisherige staatliche Zugehörigkeit zugunsten der neuen 
aufgegeben werden soll, eine andere für das beteiligte hessische 
Gebiet als für das bayerische usw. Ueber diese Frage kann 
daher auch nur getrennt entschieden werden. Es erscheint 
mir unmöglich und dem Selbstbestimmungsgedanken geradezu 
zuwiderlaufend, daß in diesem Falle die Ergebnisse des Ver- 
fahrens auf Grund einheitlicher Durchzählung bewertet werden 
könnten, z. B. mit der Wirkung, daß die Bevölkerung des be- 
teiligten badischen Gebiets, obwohl sie an ihrem Lande festzu- 
halten wünscht, durch die Stimmen der mitbeteiligten Gebiete 
anderer Länder majorisiert und gezwungen werden könnte, an 
der Neubildung teilzunehmen. Vielmehr muß angenommen 
werden, daß bei einem aus mehreren Landesterritorien zu- 
sammengesetzten „abzutrennenden Gebiet“ die Landesgrenze 
eine Scheidelinie bildet, welche zwar der Möglichkeit eines auf 
einheitliche Veränderung der staatlichen Zugehörigkeit des 
ganzen Gebiets gerichteten Verfahrens nicht entgegensteht, für 
die technische Durchführung dieses Verfahrens aber das Gesamt- 
gebiet in mehrere Teilgebiete zerlegt, innerhalb deren die Ergeb- 
nisse nicht nur des Abstimmungs-, sondern auch bereits des 
Forderungsverfahrens getrennt und selbständig zu bewerten 
sind. Es muß also in dem Gebietsteil jedes der beteiligten 
Länder einzeln das Drittel des Abs. 4 Satz 2 aufgekommen 
sein, damit eine Abstimmung überhaupt angeordnet werden, 
und in dieser müssen wiederum in jedem dieser Gebietsteile 
einzeln die in Abs. 5 Satz 1 verlangten Mehrheiten erreicht 
sein, damit die Aenderung der staatlichen Zugehörigkeit des 
Gesamtgebiets durch einfaches Reichsgesetz erfolgen kann. 
Sind auch nur in einem der Gebietsteile diese Voraussetzungen
	        
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