auch bezüglich des zweiten Momentes von gleichem Inhalt.
Handelt es sich z. B. darum — ich konstruiere absichtlich ein
rein theoretisches Beispiel —, aus Hessen und Teilen von Preußen,
Bayern und Baden ein neues Land zu bilden, so ist die Frage,
ob die bisherige staatliche Zugehörigkeit zugunsten der neuen
aufgegeben werden soll, eine andere für das beteiligte hessische
Gebiet als für das bayerische usw. Ueber diese Frage kann
daher auch nur getrennt entschieden werden. Es erscheint
mir unmöglich und dem Selbstbestimmungsgedanken geradezu
zuwiderlaufend, daß in diesem Falle die Ergebnisse des Ver-
fahrens auf Grund einheitlicher Durchzählung bewertet werden
könnten, z. B. mit der Wirkung, daß die Bevölkerung des be-
teiligten badischen Gebiets, obwohl sie an ihrem Lande festzu-
halten wünscht, durch die Stimmen der mitbeteiligten Gebiete
anderer Länder majorisiert und gezwungen werden könnte, an
der Neubildung teilzunehmen. Vielmehr muß angenommen
werden, daß bei einem aus mehreren Landesterritorien zu-
sammengesetzten „abzutrennenden Gebiet“ die Landesgrenze
eine Scheidelinie bildet, welche zwar der Möglichkeit eines auf
einheitliche Veränderung der staatlichen Zugehörigkeit des
ganzen Gebiets gerichteten Verfahrens nicht entgegensteht, für
die technische Durchführung dieses Verfahrens aber das Gesamt-
gebiet in mehrere Teilgebiete zerlegt, innerhalb deren die Ergeb-
nisse nicht nur des Abstimmungs-, sondern auch bereits des
Forderungsverfahrens getrennt und selbständig zu bewerten
sind. Es muß also in dem Gebietsteil jedes der beteiligten
Länder einzeln das Drittel des Abs. 4 Satz 2 aufgekommen
sein, damit eine Abstimmung überhaupt angeordnet werden,
und in dieser müssen wiederum in jedem dieser Gebietsteile
einzeln die in Abs. 5 Satz 1 verlangten Mehrheiten erreicht
sein, damit die Aenderung der staatlichen Zugehörigkeit des
Gesamtgebiets durch einfaches Reichsgesetz erfolgen kann.
Sind auch nur in einem der Gebietsteile diese Voraussetzungen