Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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seiner staatlichen Zugehörigkeit verändert werden soll, zu 
verlangen? Handelt es sich um Neubildung eines Landes, so 
kann — da in diesem Falle stets das in seiner staatlichen Zu- 
gehörigkeit zu verändernde Gebiet sich mit dem Gebiet des 
neu zu bildenden Landes deckt — die Frage auch dahin 
formuliert werden: ist für das Gebiet eines neu zu bildenden 
Landes räumliche Geschlossenheit erforderlich? 
b) Muß bei Gebietsabtretungen erfordert werden, daß das 
abzutrennende Gebiet des zu verkleinernden Landes mit dem 
zu vergrößernden Lande in räumlichem Zusammenhang steht? 
Für den Fall der Neubildung ist die entsprechende Frage 
mit der unter a formulierten identisch. 
A. 8.198 will beide Fragen in dem Sinne bejahen, daß er diese 
Erfordernisse in dem Ausführungsgesetz aufgestellt wissen möchte. 
-Es erscheint mir fraglich, ob dies mit der RV. noch vereinbar 
ist. Art. 18 erwähnt den räumlichen Zusammenhang in Abs. 5 
Satz 3. Der Verfassunggeber hat also bei Art. 15 an dieses 
Moment gedacht, ihm aber nur für eine ganz bestimmte Spezial- 
frage eine beschränkte Bedeutung ausdrücklich beigemessen. Be) 
dieser Sachlage halte ich es nicht für angängig, an dieses 
Moment einen viel allgemeiner gehaltenen Gedankengang anzu- 
knüpfen und aus ihm eine Schranke für die Freiheit des Volks- 
begehrens herzuleiten. Dies wird auch durch die leitenden 
Grundgedanken des Art. 18 nicht geboten. In der Regel wird 
— und darin liegt die gegenüber Bestrebungen auf Bildung 
neuer Exklaven praktisch allerdings notwendige Kautel — nur 
eine den räumlichen Zusammenhang wahrende territoriale Um- 
gestaltung geeignet sein, die wirtschaftliehe und kulturelle 
Höchstleistung des Volkes zu fördern. Aber es sind wohl immer- 
hin auch Fälle denkbar, ın denen ausnahmsweise besondere Ver- 
hältnisse eine Aenderung der staatlichen Zugehörigkeit auch 
eines räumlich isolierten Gebietsteils wünschens- oder wenigstens 
erwägenswert machen können; so z.B. dann, wenn dieser Gebiets-
	        
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