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seiner staatlichen Zugehörigkeit verändert werden soll, zu
verlangen? Handelt es sich um Neubildung eines Landes, so
kann — da in diesem Falle stets das in seiner staatlichen Zu-
gehörigkeit zu verändernde Gebiet sich mit dem Gebiet des
neu zu bildenden Landes deckt — die Frage auch dahin
formuliert werden: ist für das Gebiet eines neu zu bildenden
Landes räumliche Geschlossenheit erforderlich?
b) Muß bei Gebietsabtretungen erfordert werden, daß das
abzutrennende Gebiet des zu verkleinernden Landes mit dem
zu vergrößernden Lande in räumlichem Zusammenhang steht?
Für den Fall der Neubildung ist die entsprechende Frage
mit der unter a formulierten identisch.
A. 8.198 will beide Fragen in dem Sinne bejahen, daß er diese
Erfordernisse in dem Ausführungsgesetz aufgestellt wissen möchte.
-Es erscheint mir fraglich, ob dies mit der RV. noch vereinbar
ist. Art. 18 erwähnt den räumlichen Zusammenhang in Abs. 5
Satz 3. Der Verfassunggeber hat also bei Art. 15 an dieses
Moment gedacht, ihm aber nur für eine ganz bestimmte Spezial-
frage eine beschränkte Bedeutung ausdrücklich beigemessen. Be)
dieser Sachlage halte ich es nicht für angängig, an dieses
Moment einen viel allgemeiner gehaltenen Gedankengang anzu-
knüpfen und aus ihm eine Schranke für die Freiheit des Volks-
begehrens herzuleiten. Dies wird auch durch die leitenden
Grundgedanken des Art. 18 nicht geboten. In der Regel wird
— und darin liegt die gegenüber Bestrebungen auf Bildung
neuer Exklaven praktisch allerdings notwendige Kautel — nur
eine den räumlichen Zusammenhang wahrende territoriale Um-
gestaltung geeignet sein, die wirtschaftliehe und kulturelle
Höchstleistung des Volkes zu fördern. Aber es sind wohl immer-
hin auch Fälle denkbar, ın denen ausnahmsweise besondere Ver-
hältnisse eine Aenderung der staatlichen Zugehörigkeit auch
eines räumlich isolierten Gebietsteils wünschens- oder wenigstens
erwägenswert machen können; so z.B. dann, wenn dieser Gebiets-