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Gebiet die staatliche Zugehörigkeit verändern will — diese Frage
ist nicht Gegenstand des Verfahrens und darf überhaupt nicht
gestellt werden —, sondern allein darüber, ob das bestimmte Teil-
gebiet des Verwaltungsbezirks von diesem abgetrennt und ver-
ändert werden soll. Die Fragestellung ist also für sie genau die-
selbe wie für die Einwohner des abzutrennenden Teilgebiets und
auch von ihnen ebenso wie von diesen einfach mit „ja“ oder mit
„nein* zu beantworten. Bei Berechnung beider durch Abs. 5
Satz 1 geforderten Mehrheiten dürfen nur diejenigen Stimmbe-
rechtigten gezählt werden, die ausdrücklich mit „ja“ gestimmt
haben. Der Gedanke, es könne hier mit Präsumtionen gearbeitet
und Stimmenthaltung als Zustimmung aufgefaßt werden, wider-
spricht m. E. dem klaren Wortlaut der RV. und verkehrt
ihre Absichten in das Gegenteil. Wollte man ihm beitreten
und ihn auf das ganze Abstimmungsgebiet anwenden, so hieße
das die Worte: „mindestens aber die Stimmenmehrheit der Wahl-
berechtigten“ glatt aus der RV. streichen; denn wenn drei
Fünftel der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben und im
übrigen Stimmenthaltung als Zustimmung gilt, so ist schon damit
immer weit mehr als die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten
erreicht, und es wäre sinnlos, diese noch daneben als zweites Er-
fordernis vorzuschreiben. Offenbar will aber A. den Satz, daß
Stimmenthaltung als Bejahung aufgefaßt werden müsse, auch nicht
in dieser Allgemeinheit befürworten, sondern nur unter Beschrän-
kung auf den Fall von Abs. 5 Satz 2 für die Abstimmung in dem
Restverwaltungsbezirk, der nicht „abzutrennendes Gebiet“ ist.
Aber auch dieser Gedanke ist entschieden abzulehnen. Unmög-
lich kann die Stimmenthaltung in einem Teile des Abstimmungs-
gebiets eine andere und geradezu entgegengesetzte Bedeutung
haben als in dem anderen; die gegenteilige Auffassung ist ohne
jeden Anhalt in der RV. Vielmehr muß für das ganze
Abstimmungsgebiet einheitlich daran festgehalten werden, daß
zustimmend im Sinn der RV. hier ebenso wie bei dem Volks-