Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

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entscheid nur derjenige ist, der ausdrücklich und mit „Ja“ 
gestimmt hat; keine Stelle im Reich ist befugt, die Stimm- 
enthaltung in eine konkludente Zustimmung umzudeuten, womit 
der Willkür Tür und Tor geöffnet wäre. Ich halte daher die 
Auslegung der Verfassung dahin, daß im Fall des Abs. 5 Satz 2 
drei Fünftel der abgegebenen Stimmen im ganzen Verwaltungs- 
bezirk und gleichzeitig die Mehrheit der Wahlberechtigten daselbst 
für den Anschluß (nicht des ganzen Verwaltungsbezirks, sondern 
nur des abzutrennenden Gebiets) an das andere Land gestimmt 
haben müssen, nicht nur für nicht widersinnig, sondern sogar für 
die allein mögliche. Die Folgerung aus ihr, daß dann stets nur 
über einen Verwaltungsbezirk im ganzen entschieden werden könne 
und diese Bezirke zu unzerstörbaren Einheiten würden, trifft nicht 
zu. Entschieden wird stets nur über denjenigen Teil des Ver- 
waltungsbezirks, der das abzutrennende Gebiet darstellt; die RV. 
will aber und schreibt vor, daß diese Entscheidung, soweit sie 
durch ‚Volksabstimmung erfolgt, grundsätzlich nicht allein von der 
Bevölkerung dieses Teiles, sondern von derjenigen des ganzen Be- 
zirks getroffen wird.
	        
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