I.
Abhandlungen.
Die Selbstverwaltung der Religionsgesell-
schaften nach Art. 137 Abs. 3 der neuen Reichs-
verfassung.
Von
Geh. Finanzrat Dr. J. SCHMITT in Karlsruhe.
Leitwort: In necessariis unitas,
(Worte des Abg. Dr. Koch im Ver-
fas8sungsausschuß zu Weimar).
Art. 137 Abs. 5 RV. lautet:
„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Ange-
legenheiten selbständig innerhalb der Schranken des
für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Aemter
ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. *
A. Das Subjekt der Selbstverwaltung.
I. Unter „Religionsgesellschaft“ versteht die Reichsverfassung
die oberste Organisation eines Bekenntnisses inner-
halb Deutschlands. Wer das ıst, das kann sich nur aus der
„Selbstverwaltung“, aus dem Kirchenrecht selbst ergeben.
1. Die Selbstverwaltung steht also bei den Evangelischen
den einzelnen Landeskirchen, und falls sich diese einmal zu einem
einheitliehen Verband, zu einer einheitlichen Körperschaft des
öffentlichen Rechts zusammenschließen, auch diesem Einheitsver-
band zu. (Dieser Fall ist inzwischen eingetreten).
Archiv des öffentlichen Rechts. XLII, 1. 1