Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 42 (42)

I. 
Abhandlungen. 
Die Selbstverwaltung der Religionsgesell- 
schaften nach Art. 137 Abs. 3 der neuen Reichs- 
verfassung. 
Von 
Geh. Finanzrat Dr. J. SCHMITT in Karlsruhe. 
Leitwort: In necessariis unitas, 
(Worte des Abg. Dr. Koch im Ver- 
fas8sungsausschuß zu Weimar). 
Art. 137 Abs. 5 RV. lautet: 
„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Ange- 
legenheiten selbständig innerhalb der Schranken des 
für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Aemter 
ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. * 
A. Das Subjekt der Selbstverwaltung. 
I. Unter „Religionsgesellschaft“ versteht die Reichsverfassung 
die oberste Organisation eines Bekenntnisses inner- 
halb Deutschlands. Wer das ıst, das kann sich nur aus der 
„Selbstverwaltung“, aus dem Kirchenrecht selbst ergeben. 
1. Die Selbstverwaltung steht also bei den Evangelischen 
den einzelnen Landeskirchen, und falls sich diese einmal zu einem 
einheitliehen Verband, zu einer einheitlichen Körperschaft des 
öffentlichen Rechts zusammenschließen, auch diesem Einheitsver- 
band zu. (Dieser Fall ist inzwischen eingetreten). 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLII, 1. 1
	        
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