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Abs. 1, 167 Abs. 2, 169, 173) von der Staatskasse geleistet. Die Einziehung und Verrechnung
der der Staatskasse obliegenden Zahlungen erfolgt nach den hierüber erlassenen
besonderen Anordnungen.
S. 6.
Die Vorschriften des §. 12 Abs. 2, 3 der Verordnung, betreffend die Gebühren der
Zengen 2c. in gerichtlichen Strafsachen, finden auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Anwendung. 6.7
Die gegenwärtige Verordnung, durch welche die K. Verordnung vom 12. März 1846,
betreffend die Gebühren der Zeugen in Civilprozessen, aufgehoben wird, tritt am 15. Juli
1873 in Wirksamkeit.
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 5. Juli 1873.
Karl.
Auf Befehl des Königs:
Der Juftiz-Minister: Der Kabinets-Chef:
Mittnacht. Gärttner.
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Versügung des Ministerinms des Innern, betreffend die Staatsprüfung in der Thierheilkunde.
Vom 1. Juli 1873.
Bezüglich derjenigen Thierärzte, welche die Befähigung zur Anstellung als ordentliche
Berather von Staatspolizei= und JustizZbehörden im Fache der Thierheilkunde oder
als Oberamtsthierärzte erlangen wollen, wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen
Majestät Nachstehendes verfügt.
1) Die Berechtigung zur Uebernahme der vorbemerkten Dienste ist durch die Erstehung
der Staatsprüfung bedingt.
Diese Prüfung wird vor einer von dem Ministerium des Innern berufenen Kommission
abgelegt und findet jährlich im Monate November in Stuttgart statt.
Wenn jedoch für eine solche Prüfung nur ein einziger zulassungsfähiger Kandidat
sich meldet, so kann derselbe auf die Prüfung des nächsten Jahrs verwiesen werden.
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