— 11l —
Amtes, während die Bearbeitung der Gesetze und Verträge als solcher
dem Reichsjustizministerium obliegt. Dem entsprechend ist es auch das
Auswärtige Amt, welches die Aufforderung, eine Auslieferung zu vollziehen,
an das betreffende Land richtet.
Der hier vertretenen Grundanschauung, daß das Auslieferungswesen in
das Gebiet der auswärtigen Gewalt falle und daß die Länder insoweit davon
ausgeschlossen seien, dürfte auch POETZScH sein. Er sagt a. a. O. Note 8
zum Artikel6: „Das Auslieferungswesen als Verwaltungsangelegen-
heit fällt mit unter die Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten
im Sinne von Art. 78 Abs. 1...*; ferner in Note 2 zum Art. 78: „Unter
den Begriff der „Beziehungen zu den auswärtigen Staaten“
fällt auch das Auslieferungswesen, das bei Regelung der legislatorischen
ausschließlichen Kompetenz neben den Beziehungen zum Ausland nochmals
ausdrücklich erwähnt worden ist. Art. 6 Ziff. 3. Die Zuständigkeit der
Länder zu Auslieferungen ist für die Zukunft erloschen.* POETZSCH ist,
soweit ich sehe, der einzige, der sich bisher pointiert zu dem Problem ge-
äußert hat.
68 Abgeschlossen hinsichtlich der Organisation des Auswärtigen Amtes
am 12. Juni, im übrigen Anfang September 1922. — Nach Fertigstellung
der Arbeit ist uns von sehr beachtenswerte Seite zu der oben S. 22 und in
Anmerkung 25 erörterten Fassung des Abs. 3 des Art. 45, betr. die Willens-
bildung beim Abschluß reichsgesetzesinhaltlicher Verträge, ein bedeutsamer
Gedankengang geäußert worden. Ohne daß noch Gelegenheit wäre, dazu
Stellung zu nehmen, darf er bei seiner Bedeutung für die Klärung der Frage
hier mitgeteilt werden. Eine nähere Untersuchung wird der Verfasser, so-
bald tunlich, sich angelegen sein lassen. Jener Gedankengang ist folgender:
Der Wortlaut des Art. 45 Abs. 3, der von den gesetzgebenden Organen
nur den Reichstag an dem Abschlusse reichsgesetzesinhaltlicher Staats-
verträge beteiligt (nicht den Reichsrat und gegebenenfalls das Volk), ist
in der Tat befremdlich. Er ist aber nicht aus der Absicht zu erklären
den Reichsrat hier im Gegensatze zu seinen sonstigen Befugnissen aus-
zuschalten, dürfte vielmehr in historischen Verhältnissen seinen Grund
haben und auf eine ungenaue Redaktion zurückzuführen sein. Diese dürfte
damit zusammenhängen, daß in den früheren Entwürfen dem Reichsrate
keine gesetzgeberischen Funktionen zugedacht waren, daß man deshalb im
Art. 45 Abs. 3 nur von der Zustimmung des Reichstages gesprochen und
es später vergessen hat, die Fassung dieses Artikels mit der veränderten
Stellung des Reichsrates in Einklang zu bringen. Jedenfalls stehen die
inneren Ressorts auf dem Standpunkt, daß der Art. 45 Abs. 3 im Gegen-
satze zu seinem in der geschilderten Weise zustande gekommenen Wort-
laute doch so auszulegen ist, wie es in der Praxis geschieht, daß also das
in Art. 45 aufgestellte Erfordernis der Zustimmung des Reichstages sachlich