Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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Amtes, während die Bearbeitung der Gesetze und Verträge als solcher 
dem Reichsjustizministerium obliegt. Dem entsprechend ist es auch das 
Auswärtige Amt, welches die Aufforderung, eine Auslieferung zu vollziehen, 
an das betreffende Land richtet. 
Der hier vertretenen Grundanschauung, daß das Auslieferungswesen in 
das Gebiet der auswärtigen Gewalt falle und daß die Länder insoweit davon 
ausgeschlossen seien, dürfte auch POETZScH sein. Er sagt a. a. O. Note 8 
zum Artikel6: „Das Auslieferungswesen als Verwaltungsangelegen- 
heit fällt mit unter die Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten 
im Sinne von Art. 78 Abs. 1...*; ferner in Note 2 zum Art. 78: „Unter 
den Begriff der „Beziehungen zu den auswärtigen Staaten“ 
fällt auch das Auslieferungswesen, das bei Regelung der legislatorischen 
ausschließlichen Kompetenz neben den Beziehungen zum Ausland nochmals 
ausdrücklich erwähnt worden ist. Art. 6 Ziff. 3. Die Zuständigkeit der 
Länder zu Auslieferungen ist für die Zukunft erloschen.* POETZSCH ist, 
soweit ich sehe, der einzige, der sich bisher pointiert zu dem Problem ge- 
äußert hat. 
68 Abgeschlossen hinsichtlich der Organisation des Auswärtigen Amtes 
am 12. Juni, im übrigen Anfang September 1922. — Nach Fertigstellung 
der Arbeit ist uns von sehr beachtenswerte Seite zu der oben S. 22 und in 
Anmerkung 25 erörterten Fassung des Abs. 3 des Art. 45, betr. die Willens- 
bildung beim Abschluß reichsgesetzesinhaltlicher Verträge, ein bedeutsamer 
Gedankengang geäußert worden. Ohne daß noch Gelegenheit wäre, dazu 
Stellung zu nehmen, darf er bei seiner Bedeutung für die Klärung der Frage 
hier mitgeteilt werden. Eine nähere Untersuchung wird der Verfasser, so- 
bald tunlich, sich angelegen sein lassen. Jener Gedankengang ist folgender: 
Der Wortlaut des Art. 45 Abs. 3, der von den gesetzgebenden Organen 
nur den Reichstag an dem Abschlusse reichsgesetzesinhaltlicher Staats- 
verträge beteiligt (nicht den Reichsrat und gegebenenfalls das Volk), ist 
in der Tat befremdlich. Er ist aber nicht aus der Absicht zu erklären 
den Reichsrat hier im Gegensatze zu seinen sonstigen Befugnissen aus- 
zuschalten, dürfte vielmehr in historischen Verhältnissen seinen Grund 
haben und auf eine ungenaue Redaktion zurückzuführen sein. Diese dürfte 
damit zusammenhängen, daß in den früheren Entwürfen dem Reichsrate 
keine gesetzgeberischen Funktionen zugedacht waren, daß man deshalb im 
Art. 45 Abs. 3 nur von der Zustimmung des Reichstages gesprochen und 
es später vergessen hat, die Fassung dieses Artikels mit der veränderten 
Stellung des Reichsrates in Einklang zu bringen. Jedenfalls stehen die 
inneren Ressorts auf dem Standpunkt, daß der Art. 45 Abs. 3 im Gegen- 
satze zu seinem in der geschilderten Weise zustande gekommenen Wort- 
laute doch so auszulegen ist, wie es in der Praxis geschieht, daß also das 
in Art. 45 aufgestellte Erfordernis der Zustimmung des Reichstages sachlich
	        
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