Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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mit der Forderung der Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren gleich- 
bedeutend ist. — Sollte dieser Gedankeugang zutreffend sein, so würde sich 
die Frage erheben, ob das Redaktionsversehen durch Interpretation im Sinne 
des mitgeteilten Gedankenganges berichtigt werden darf. Gegebenenfalls 
wären entgegen der Meinung von POrTzscH die Ansichten von ANSOHÜTZ 
usw. (s. o. Anm. 25) richtig, jedoch mit der Begründung des genannten 
Gedankengangs: Reichsrat und Volk wären nicht ausgeschaltet.
	        
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