Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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Vorteil und Nachteil schwer berechenbar. Die Gemeinde wünscht einen 
Zuwachs an Steuerkraft, der Gutsbesitzer eine Erleichterung in bezug 
auf die bisher von ihm allein getragenen Lasten. Die Gemeinde wird die 
Stimmen der Gutsarbeiter bei den Wahlen nicht immer besonders freudig 
begrüßen. Der Gutsbesitzer wird seine Interessen in der Gemeinde 
nicht immer für genügend vertreten erachten. Die Gutseingesessenen, 
die bisher keine Lasten zu tragen hatten, nehmen an den kommunalen 
Steuerpflichten teile Werden mehrere Gutsbezirke zu einer 
neuen Gemeinde vereinigt, so werden sich ähnliche Erschei- 
nungen zeigen, wie bei der Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einer 
Landbürgermeisterei: das örtliche Interesse wird stets das überwie- 
gende sein. 
In diesem letzteren wie auch in dem Falle, daß ein Gutsbezirk 
in eine Gemeinde für sich umgewandelt wird, tritt jedoch ganz be- 
sonders die gänzlich veränderte Rechtslage des (tutsbesitzers in die 
Erscheinung: soweit das Gut irgendwelche Lasten aufzubringen oder 
irgendwelche Aufgaben zu erfüllen hat, die man bei Gemeinden als 
eigene Aufgaben zu bezeichnen pflegt, ist dies nach bisherigem Recht 
Sache des Gutsbesitzers.. Die Mittel fließen (mit verschwindenden 
Ausnahmen) aus seiner privaten Wirtschaft. Dies soll jetzt anders 
werden. Es wird eine öffentliche Gemeindewirtschaft ins Leben ge- 
rufen, aus der alle jene Kosten bestritten werden. Aus welcher Quelle 
werden nun die Einnahmen dieser Wirtschaft fließen? Mit dem Anteil 
an den Einkommensteuern, der unbestimmt ist und erst nach Jahr und 
Tag eingeht, ist nicht zu rechnen. So müssen die Mittel in der Haupt- 
sache aus den Realsteuern fließen, diese aber trägt der Gutsbesitzer. 
Da er in der neuen Gemeindevertretung — falls er überhaupt hinein- 
gewählt wird — oder in der Gemeindeversammlung nur eine Stimme 
hat, bietet sich also das merkwürdige Bild, daß die Gutseingesessenen 
im Wege der öffentlichen Gemeindewirtschaft über die aus der privaten 
Wirtschaft des Gutsbesitzers fließenden Mittel verfügen. Daß dies die 
Sparsamkeit fördern wird, ist nicht anzunehmen. Ob die Entziehung von 
Arbeitskräften dadurch, daß einer der Gutseingesessenen die Gemeinde- 
vorstehergeschäfte führt und andere als Schöffen oder Mitglieder der Ge- 
meindevertretung tätig sind, der landwirtschaftlichen Produktion sehr 
förderlich sein wird, ist eine andere Frage. Diese Durchsetzung eines 
in sich geschlossenen privaten Wirtschaftskörpers mit einer Öffentlich- 
rechtlichen Organisation trägt die Keime der Verhetzung zwischen Ar- 
beitgeber und Arbeitnehmer und zugleich birgt sie für den Wirtschafts-
	        
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