Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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betrieb ganz erhebliche Gefahren in sich. Man gibt den Arbeitgeber 
nicht nur durch Bewilligung von Mitteln, die aus seiner Tasche fließen, 
in die Hand der Arbeitnehmer, sondern man gibt diesen auch die Mög- 
lichkeit, durch Anberaumung von Sitzungen der Gemeindeversamm- 
lung oder Gemeindevertretung Wirtschaftsstörungen herbeizuführen, 
die in kritischen Zeiten, wie z. B. der Ernte, der Wirkung eines Streiks 
ähnlich werden können. Entziehung von Arbeitskraft und Schwächung 
des landwirtschaftlichen Betriebskapitals ist volkswirtschaftlich vom 
Uebel. Den Schaden trägt nicht die Landbevölkerung allein, sondern 
die gesamte Bevölkerung. So zeigt sich auch hier, daß die verwal- 
tungsrechtliche Maßnahme der Auflösung der selbsändigen Gutsbezirke 
weder finanzwirtschaftlich noch volkswirtschaftlich genügend durch- 
dacht ist. Fragt man sich, wer durch diese Maßnahme restlos beglückt 
werden würde, so ist die Antwort: niemand. Es ist bezeichnend, daß 
die sächsische Verordnung v. 31. 12. 1918, die für Sachsen die selb- 
ständigen Gutsbezirke aufhebt, die staatlichen Domänen hiervon aus- 
nimmt. In der Tat handelt es sich gar nicht um eine Forderung der 
beteiligten Landbevölkerung, sondern um eine solche doktrinärer Poli- 
tiker, die den tatsächlichen Verhältnissen fernstehen und die jetzige 
Stellung des Gutsvorstehers vollkommen verkennen. Letzterer hat 
eigentlich nur Lasten; seine herrschaftlichen Befugnisse bestehen in 
der Hauptsache darin, im übertragenen Wirkungskreis Listen zu fühen, 
zwischen den @utseingesessenen und den staatlichen Behörden zu ver- 
mitteln und ausführendes Organ des .\mtsvorstehers als Inhabers der 
Ortspolizei zu sein. Wenn man unter diesen Umständen von einer 
„feudalpatrimonialen Gestalt der Selbstverwaltung an Stelle der korpo- 
rativen“ spricht (Peruss im Handbuch der Politik Bd. I. S. 281), so 
trifft das höchstens die rein formaljuristische Gestaltung, nicht aber 
das Wesen der Sache. Freilich hat der Aufruf der preußischen Regie- 
rung v. 13. 11. 1918 die Beseitigung der selbständigen Gutsbezirke in 
Aussicht gestellt. Glaubt man diesen Wechsel einlösen zu sollen, so 
würde es doch der Billigkeit entsprechen, die Wünsche der Beteiligten 
zu berücksichtigen und nicht radikal die Auflösung sämtlicher Guts- 
bezirke anzuordnen. Der rein juristische Schönheitsfehler, daß „Träger 
der Selbstverwaltung“ nicht eine Korporation ist, kann allein nicht 
ausschlaggebend sein. 
Ein weiterer Punkt von wesentlicher Bedeutung ist die in dem 
Entwurf der Städteordnung ($ 75) wie der Landgemeindeordnung ($ 66) 
gleichlautende Bestimmung:
	        
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