Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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„Soweit die Städte aut Grund gesetzlicher Ermächtigung privat- 
wirtschaftliche, gewerbsmäßige Unternehmungen in die Gemeinwirt- 
schaft überführen (Kommunalisierung) und zum Zwecke des aus- 
schließlichen Betriebes eines Wirtschaftszweiges durch die Stadt die 
Errichtung oder Fortführung gleichartiger privatwirtschaftlicher Unter- 
nehmungen untersagen (ausschließliche Gewerbeberechtigungen), sind 
sie verpflichtet, den Betrieb so zu führen, daß das öffentliche Be- 
dürfnis befriedigt wird.“ 
Neu ist hierin die Möglichkeit der Sozialisierung durch die Ge- 
meinde und die Begründung ausschließlicher Gewerbeberechtigungen. 
Freilich ist beides von „gesetzlicher Ermächtigung“ abhängig, und von 
maßgebender Stelle hat man aus diesem Grunde die Tragweite der 
geplanten Vorschrift abzuschwächen versucht. Indessen heißt es hier 
„principiis obsta“. Stände nicht der Gedanke der Sozialisierung da- 
hinter, so hätte es keinen Zweck, ihm hier ein offenes Tor zu errichten. 
Nun liegen aber heute im Staate die Dinge so, daß auf der einen Seite 
eine weitgehende Sozialisierung programmatisch festgelegt ist und von 
seiten bestimmter Kreise zur Erfüllung dieses Programmpunktes ge- 
drängt wird, auf der andern Seite aber die praktische Ausführung der 
Sozialisierung ein Fiasko erleidet, das wohl nur noch durch die Um- 
setzung marxistischer Ideen in die Praxis im heutigen Rußland über- 
troffen wird. Es genügt der Hinweis, daß über das Scheitern neuer 
Sozialisierungspläne hinaus die Ueberführung der staatlichen Eisenbahn 
in den Privatbetrieb lebhaft erwogen worden ist und die Ueberführung 
der preußischen Staatsbergwerke in eine Aktiengesellschaft offenbar 
bevorsteht. So wäre in der Tat die Uebertragung der Sozialisierung 
auf die Gemeinden ein außerordentlich gangbarer Ausweg aus diesem 
Dilemma. 
Nun haben aber die seit der Mitte des 19. Jahrhunderts in Auf- 
nahme gekommenen kommunalsozialistischen Gemeindebetriebe, deren 
eifriger Vorkämpfer kein geringerer als Adolf Wagner schon in seinen 
Jugendjahren war, ım Laufe der Zeit sich als kostspieliger arbeitend 
erwiesen als die privaten Betriebe. So hat sich ganz von selbst die 
Beteiligung der Gemeinden in Form von „gemischtwirtschaftlichen Be- 
trieben“ entwickelt, die heute wohl als das Gegebene angesehen werden 
kann. Berücksichtigt man nun, daß schon in Zeiten wirtschaftlicher 
Blüte die kommunalsozialistischen Gemeindebetriebe als zu kostspielig 
durch jene andere Form verdrängt sind, so kann man sich ein Bild 
davon machen, wie sich die Dinge in den heutigen Zeiten wirtschaft-
	        
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