Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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Soweit im vorstehenden nicht ohne Schärfe auf Bedenken hin- 
gewiesen ist, soll der in neuerer Zeit: oft erhobene Vorwurf der „zer- 
setzenden Kritik“ gern ertragen werden. Die Wissenschaft erfüllt ihre 
Aufgabe besser, wenn sie da, wo Gefahr im Verzuge ist, ihre Stimme 
warnend erhebt, ehe es zu spät ist, als wenn sie aus falscher Rück- 
sichtnahme gegen einzelne zum Schaden der Gesamtheit schweigt. Als 
Beispiel sei nur erwähnt, daß das kritiklose Hinnehmen der Besetzung 
von Stellen des höheren Verwaltungsdienstes durch Personen, die aus 
dem Handwerker- oder Arbeiterstande hervorgegangen sind und nur 
die Schule der Partei hinter sich haben, wie es für Landräte durch 
8 12 der Verordnung v. 18. 2. 1919 ermöglicht worden ist, den Be- 
stand des geschulten Berufsbeamtentums doch ärger erschüttert hat, 
als man vielleicht angenommen hat. Die der Zahl nach nur gering 
bemessenen Stellen der Regierungsreferendare als der Anwärter für 
den höheren Verwaltungsdienst, die früher überlaufen waren, sind nicht 
entfernt alle besetzt. Es wird wohl Zeit, daß dieser die Verwaltungs- 
organisation tatsächlich umgestaltenden Staatspraxis Einhalt geschieht, 
ehe es sich in künftigen Jahren herausstellt, daß die ibrer geistigen 
Schulung nach geeignetsten Kräfte andere Berufe dem Staatsdienst 
vorgezogen haben. 
Breslau, im Januar 1923.
	        
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