Eine Aufzählung der Ueberschriften der einzelnen Abschnitte orientiert
über den reichhaltigen Inhalt. Es werden in 7 Abschnitten behandelt: Ein-
leitung (Begriffliches über Staat und Staatslehre); der Staatsbegriff; die
einzelnen Staatstheorien ; Staat und Wirtschaft; die Elemente des Staats-
begriffes; die wesentlichen Kigenschaften der Staatsgewalt; die Staaten-
verbindungen. Beigefügt ist ein knappes, aber erschöpfendes Sachregister.
Als Einführung in die heute so brennenden Probleme der Allgemeinen
Staatslehre und als Anreiz zur weiteren Vertiefung in einzelne Fragen
dieses weiten Gebietes kann die Schrift warm empfohlen werden.
Koellreutter.
Das österreichische Administrativverfahren darge-
stellt auf Grund der verwaltungsrechtlichen Praxis. Mit einer Ein-
leitung über seine Beziehung zum Rechtsproblem von Friedrich
Tezuner, Senatspräsidenten des österr. Verwaltungsgerichtshofes und
Universitätsprofessor. (Wien, österr. Staatsdruckerei 1922; CLXVI
Seiten Einleitung und 783 Seiten Text, Preis 750 Mark).
I. Die Besprechung dieses monumentalen Werkes über den österreichischen
Administrativprozeß und seiner mit dem sonstigen Inhalte in keinem
unzerreißbaren Zusammenhange stehenden, rechtsphilosophischen Einleitung
verlockt selbst wieder zu einer einleitenden Darstellung.
Man rühmt dem alten österreichischen Staate nach, er habe das volks-
tümlichste Bürgerliche Gesetzbuch, den fortschrittlichsten Strafprozeß und
noch zuletzt den modernsten Zivilprozeß geschaffen. Große Gesetzeswerke
lagen also diesem Staatswesen keineswegs ferne.
Merkwürdig, gerade dieser Staat zerfiel, ohne es für das Verwaltungsver-
fahren auch nur zu einem Ansatze zu bringen. Und doch lebte Altösterreich
geradezu von seiner Verwaltung; das Bedürfnis nach geordneter Verwaltung
hat diesen Staat „aus lauter auseinanderstrebenden Partikelchen“ zusammen-
geführt; seine verhältnismäßig gute Verwaltung hielt ihn noch ein halbes
Jahrhundert zusammen, als staatsrechtliche Streitigkeiten den Bau bereits
in allen Fugen erschütterten — und doch ermangelte er eines auch nur
einigermaßen entsprechenden Gesetzes über das von der Verwaltung zu
beobachtende Verfahren. — Statt eines gesetzlichen Administrativpro-
zesses gab es nur einige dürftige Bestimmungen über Beweisaufnahme,
Beschwerdezug, Aufsichtsbehörden, Rechtskraft, Fristen, Strafen, Zwangs-
vollzug u. dgl. — und auch dies waren Gelegenheits- und Verlegenheits-
Gesetze, lauter Notbehelfe. Ueberdies waren sie zerstreut und mit anderen
gesetzlichen Bestimmungen vermischt ; wenn man von einem System sprechen
wollte, könnte man es nur als das von „Kraut und Rüben“ bezeichnen.
. IL Fachmann und Laie fragen gleich erstaunt, wie konnte ohne dieses
Handwerkzeug eine Verwaltung halbwegs zufriedenstellend arbeiten ? Die