Auf dieser Grundlage weist die Verfassung dem Reiche das
primäre Gebiet der auswärtigen Gewalt grundsätzlich
zu. Dies besagen die beiden allgemeinen Bestimmungen des
Artikels 6 Nr. 1:
Das Reich hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die Beziehungen zum Ausland,
und des Artikels 78 Abs. 1:
Die Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten ist ausschließ-
lich Sache des Reichs.
Damit besitzt das Reich grundsätzlich die völkerrechtlichen und
die äußeren Hoheitsrechte.. Dem entsprechen die Sonderbestim-
mungen, welche sich auf die Spezialisierungen der beiden Gebiete
beziehen. Hinsichtlich der völkerrechtlichenHoheits-
rechte ist die Ordnung im einzelnen folgende:
1. Der wechselseitige Verkehr mit den aus-
wärtigen Staaten ist im Sinne der genannten allgemeinen
Bestimmungen durch den Artikel 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 ge-
regelt:
Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich ....... Er
beglaubigt und empfängt die Gesandten.
Darin liegt in Verbindung mit Artikel 78 Abs. 1, daß die Länder,
wie schon nach Bismarckschem Staatsrechte, keine Konsuln ins
Ausland entsenden und vom Auslande empfangen. Das Exequatur
wird ausländischen Konsuln vom Reiche durch den Reichspräsi-
denten erteilt. Ausdrückliche Bestimmungen über das Konsular-
wesen enthält die neue Verfassung nicht. In der zitierten Be-
stimmung liegt aber auch, und dies ist neu, daß die Länder aus
den: Gesichtspunkte der primären auswärtigen Gewalt keine diplo-
matischen Vertreter mehr entsenden und empfangen sollen. Im
Widerspruche hiermit befindet ein französischer Gesandter sich in
München. In Bayern gibt es, anders als in Preußen, noch ein
Ministerium des Aeußeren.
Daß die Länder untereinander und beim Reiche sowie das