Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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ausgesprochen, daß alle diejenigen landesrecht- 
lichen Vorschriften, die ein Ausnahmerecht der 
Länderenthalten würden, unzulässig sind. Eine 
Lösung, die insofern durchaus befriedigend erscheint, als die Reichs- 
verfassung selbst die Diktatur in die Hand genommen und zu deren 
Ergänzung in Gefahrfällen durch die Schaffung des Abs. 4 genügende 
Maßnahmen vorgesehen hat. Wenn und soweit aber Landesrecht 
nur Maßnahmen vorsieht, die zwar eine Sicherheitsgefährdung, 
aber nicht eigentlich einen Ausnahmezustand im Auge haben, steht 
ihrer Gültigkeit niehts im Wege. Beispielsweise bestimmt Art. 55 
der preußischen Verfassung’: „Wenn die Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen 
Notstandes es dringend erfordert, kann, sofern der Landtag nicht 
versammelt ist, das Staatsministerrum in Uebereinstimmung mit 
dem in Art. 26 vorgesehenen ständigen Ausschusse Verordnungen, 
die .der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen. 
Diese Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zu- 
sammentritte zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung 
versagt, so ist die Verordnung durch Bekanntmachung in der 
Gesetzsammlung alsbald außer Kraft zu setzen.“ 
Will man das Verhältnis des Art. 55 pr. Verf. zu Art. 48 RV. 
1921, S. 186). Für Zulässigkeit des Landesrechts FREUND, Die Verfassung 
des Freistaats Preußen, 1921, S. 110. Wenn dieser Autor mit dem Ver- 
fassungsausschuß (Sten. Ber. 166) für die Zulässigkeit einer Maßregel aus 
Art. 55 pr. V. und Art. 48 RV. geltend macht, daß sonst die Länder im 
Falle der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht befugt seien, im 
Wege der ordentlichen Gesetzgebung tätig zu werden, an deren Stelle das 
Notverordnungsrecht trete, ‚so übersieht er, daß zwar die Polizeihoheit 
prinzipiell intakt bleibt, daß aber und nur das steht hier zur Diskussion, 
die Landesregierung, wenn sie den Ausnahmezustand verhängen will, 
das nur nach Art. 48 IV kann. Vgl. auch GiIEse pr. Verf., 1921, 
S. 137, der aber — u. Es, zu Unrecht — die kodifikatorische Natur des 
Art. 48 RV. leugnet. 
° Vgl. auch württ. Verf. (25. IX. 1919) Art. 46; bad. Verf. (21. III. 
1919, $ 56; bayr. Verf. (14. VIII. 1919) $ 64; sächs. Verf. (1. XI. 1920) 
Art; 40,
	        
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