—_ 8 —
mäßige Zwischenbildung der Länder hier somit auch heute noch
in Erscheinung, aber nicht in einem Rechte zum Vertragsschlusse,
sondern der bloßen Zustimmung. Die Bewegung von der Bis-
marckschen zur Weimarer Verfassung ist auch hier in der uni-
tarischen Richtung erfolgt, — ähnlich wie hinsiehtlich des Ver-
tragsrechtes über das Post- und Telegraphenwesen
(vgl. Artikel 88 Abs. 5 WRV. mit Artikel 52 BRV).
Der unitarische Grundzug der neuen Verfassung bewährt sich
schließlich, ja, ist mit aller Konsequenz verwirklicht in dem Rechte
des Krieges, einschließlich desjenigen des Friedensschlusses.
Dies Recht steht — nach Artikel 45 Abs. 2 — allein dem Reiche
zu. Für irgendwelche Kompetenzen der Länder ist in diesem
Kreise kein Raum. Der erste Friedensvertrag, den das Reich seit
der Aufhebung des alten Rechtes geschlossen hat, der Friedens-
vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919, ist diesem Grundsatze
gemäß bereits durch das Reich abgeschlossen worden, wenngleich
die neue Verfassung damals noch nicht in Kraft war; s. das
Reichsgesetz vom 16. Juli 1919, RGBl. 687. Hierin liegt, was
den unitarischen Grundzug angeht, freilich keine Neuerung. Auch
nach der Verfassung Bismarcks war es das Reich, welches — un-
angesehen seiner inneren Kompetenzen im Friedensstande — zum
Friedensschlusse kompetent war. Neu ist, daß der Friedensschluß
heute durch den Reichstag erfolgt, während früher der Kaiser
hierzu berechtigt war, bis kurz vor der Revolution das Gesetz
vom 28. Oktober 1918 zum Abschluß von Friedensverträgen und
zur Erklärung des Krieges die Zustimmung des Bundesrates und
des Reichstages forderte.
Weit überwiegend liegt, wird das gesamte geltende Recht
der deutschen auswärtigen Gewalt hinsichtlich der Kompetenz-
verteilung zwischen Reich und Ländern überblickt, der Schwer-
punkt beim Reiche. Nur bei einer kleinen Zahl von Gegenständen,
die dazu für die internationale Politik von geringerer Bedeutung
sind, gibt es eine Länderkompetenz, und auch in den Fällen des