Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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mäßige Zwischenbildung der Länder hier somit auch heute noch 
in Erscheinung, aber nicht in einem Rechte zum Vertragsschlusse, 
sondern der bloßen Zustimmung. Die Bewegung von der Bis- 
marckschen zur Weimarer Verfassung ist auch hier in der uni- 
tarischen Richtung erfolgt, — ähnlich wie hinsiehtlich des Ver- 
tragsrechtes über das Post- und Telegraphenwesen 
(vgl. Artikel 88 Abs. 5 WRV. mit Artikel 52 BRV). 
Der unitarische Grundzug der neuen Verfassung bewährt sich 
schließlich, ja, ist mit aller Konsequenz verwirklicht in dem Rechte 
des Krieges, einschließlich desjenigen des Friedensschlusses. 
Dies Recht steht — nach Artikel 45 Abs. 2 — allein dem Reiche 
zu. Für irgendwelche Kompetenzen der Länder ist in diesem 
Kreise kein Raum. Der erste Friedensvertrag, den das Reich seit 
der Aufhebung des alten Rechtes geschlossen hat, der Friedens- 
vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919, ist diesem Grundsatze 
gemäß bereits durch das Reich abgeschlossen worden, wenngleich 
die neue Verfassung damals noch nicht in Kraft war; s. das 
Reichsgesetz vom 16. Juli 1919, RGBl. 687. Hierin liegt, was 
den unitarischen Grundzug angeht, freilich keine Neuerung. Auch 
nach der Verfassung Bismarcks war es das Reich, welches — un- 
angesehen seiner inneren Kompetenzen im Friedensstande — zum 
Friedensschlusse kompetent war. Neu ist, daß der Friedensschluß 
heute durch den Reichstag erfolgt, während früher der Kaiser 
hierzu berechtigt war, bis kurz vor der Revolution das Gesetz 
vom 28. Oktober 1918 zum Abschluß von Friedensverträgen und 
zur Erklärung des Krieges die Zustimmung des Bundesrates und 
des Reichstages forderte. 
Weit überwiegend liegt, wird das gesamte geltende Recht 
der deutschen auswärtigen Gewalt hinsichtlich der Kompetenz- 
verteilung zwischen Reich und Ländern überblickt, der Schwer- 
punkt beim Reiche. Nur bei einer kleinen Zahl von Gegenständen, 
die dazu für die internationale Politik von geringerer Bedeutung 
sind, gibt es eine Länderkompetenz, und auch in den Fällen des
	        
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