Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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der Schweiz einen Vertrag schließen will, so werden drei Normal- 
fälle denkbar sein ?”: zunächst können Verhandlungen und Vertrags- 
schluß ın Baden stattfinden, wohin sıch in diesem Falle ein Be- 
vollmächtigter der Schweiz zu begeben hätte. Baden wäre 
völkerrechtliche Person, Subjekt des Völkerrechts, soweit seine 
Kompetenz reicht. Es müßte nach den Regeln des Völkerrechts 
den Emissionär der Schweiz empfangen, seinen eigenen Vertreter 
bevollmächtigen können. Wie soll dies geschehen, da nach der 
Generalklausel des Artikels 78 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 
dem Reich die Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten, 
d. h. die Vertretung dem Auslande gegenüber, in allen praktischen 
Folgen zusteht? Wer soll insbesondere in der genannten Weise 
den schweizerischen Emissionär empfangen, seine Rechtsstellung 
im Inlande regeln, den badischen Vertreter bevollmächtigen? Im 
zweiten Falle könnten Verhandlungen und Vertragsschluß in der 
Schweiz stattfinden. Hier wäre es besonders deutlich, daß der 
badische Bevollmächtigte völkerrechtlichen Charakter hätte; nach 
den internationalen Gepflogenheiten müßte er auch diplomatischen 
Charakter besitzen. Wer soll ihm diesen sowie den völkerrecht- 
lichen Charakter verleihen? Wer soll ihn bei der Schweiz ak- 
kreditieren? Ob das Reich es vermag, ob das Reich einem Landes- 
beamten in Landesangelegenheiten einen völkerrechtlichen Charakter 
verleihen kann, dürfte staats- wie völkerrechtlich zweifelhaft sein, 
da es nicht dominus negotii ist. Verliehe das Reich insbesondere 
den diplomatischen Charakter, so wäre der damit Ausgestattete 
Reichsdiplomat, nicht Landesdiplomat. Darf überhaupt Baden 
einen‘ Vertreter ins Ausland entsenden, da es der Zweck des 
Artikels 78 Abs. 1 ist, das bisherige Landesgesandtschaftswesen 
abzuschaffen? Zwischen ständigen und nicht ständigen Gesandten 
?" Der von NAwIASKY a. a. O. S. 110 genannte Fall des „schriftlichen 
Verkehrs, der sich in Verhandlungen äußert und gegebenenfalls zu Ver- 
trägen und Uebereinkommen führt“, dürfte schwerlich zu den Normalfällen 
zu rechnen sein.
	        
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