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dürfte für den behandelten Zusammenhang kein Unterschied be-
stehen ?*. Im dritten Falle könnte Baden das Reich um den Ab-
schluß des Vertrages ersuchen; das Reich hätte, wie ausgeführt,
dem Ersuchen Folge zu geben. Allein in diesem Falle würden
keine konstruktiven Schwierigkeiten sich ergeben. Es ist indessen
auf keine Weise ohne Gewaltsamkeit aus dem Texte der Ver-
fassung zu begründen, daß die Länder gehalten sind, diesen Weg
für ihre Vertragsschlüsse zu wählen. Zwar heißt es im Absatze 4
des Artikels 78, daß das Reich zur Vertretung „der Interessen,
die sich für einzelne Länder aus ihren besonderen wirtschaftlichen
Beziehungen oder ihrer benachbarten Lage zu auswärtigen Staaten
ergeben“, „das Reich im Einvernehmen mit den beteiligten Län-
dern die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen“ trifft.
Solche Einrichtungen und Maßnahmen könnten es zwar sein, die
das Reich treffen müßte oder könnte, wenn es auf Ersuchen eines
Landes jene Verhandlungen führte und jene Verträge schlösse.
Aber die genannte Bestimmung bezieht sich nur auf wirtschaft-
liche oder nachbarliche Angelegenheiten, deckt also sachlich nicht
alle Vertragsmöglichkeiten. Außerdem aber wäre es das Reich,
welches die Verträge schlösse, während Abs. 2 des Artikels aus-
drücklich sagt, daß in den genannten Angelegenheiten „die Län-
der mit auswärtigen Staaten Verträge schließen können“. An-
gesichts dieser klaren Bestimmung ist es nicht möglich zu sagen,
daß Abs. 4 schlechthin den Weg weise, wie die Länder ihr Ver-
tragsrecht auszuüben haben. Andererseits wird auch nicht ge-
sagt werden können: wenn den Ländern das — wenn auch ein-
geschränkte — Vertragsrecht zustehe, müsse ihnen auch das
Vertretungsrecht mit allen praktischen Konsequenzen zugebilligt
werden. Es erwüchsen ihnen damit nicht primäre auswärtige
Hoheitsrechte, sondern nur Reflexrechte. Es handle sich um
Ausnahmen von der Regel, die selber bestehen bleibe, und solche
22 So auch ZORN a. a. O. 8. 19.